Die "Association pour la Garantie des Dépôts" (AGDL) ist ein auf Gegenseitigkeit beruhendes Sicherungssystem, das die vom Gesetz und den Satzungen bestimmten Geldeinlagen (Einlagensicherung) und Forderungen aus Wertpapiergeschäften (Anlegerentschädigung) der Kunden und Anleger von Verbandsmitgliedern abdeckt. Die Mitglieder der AGDL sind die Banken, die Finanzabteilung der Post (Services Financiers de l'Entreprise des Postes et Télécommunications) und die Wertpapierfirmen (z.B.: Kommissionäre, Vermögensverwalter, ...).
Im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Mitgliedsinstituts schützt die AGDL alle Geldeinleger indem sie ihnen die Entschädigung ihrer Einlagen bis zu einem Betrag im Gegenwert von 100.000 Euro garantiert. Die AGDL schützt in einem solchen Fall ebenfalls alle Anleger indem sie die Entschädigung ihrer Forderungen bis zu einem Betrag im Gegenwert von 20.000 Euro garantiert. Keine Forderung kann durch beide Sicherungen zugleich gedeckt werden.
Die Sicherung deckt natürliche und juristische Personen (in dem von den Satzungen festgelegten Rahmen).
Alle Währungen werden unterschiedslos gesichert.
Sollten mehrere Personen Inhaber eines Kontos sein, wird der jeder dieser Personen zustehende Anteil bei der Berechnung des aufgrund der Sicherung zu zahlenden Betrages berücksichtigt.
Die Sicherung wird nach der Aufrechnung von Schulden und Forderungen ein- und desselben Kunden gegenüber dem betroffenen Mitglied berechnet.
Häufig zum Thema AGDL gestellte Fragen:
Werden die von einem Mitgliedsinstitut, auf Rechnung des Kunden (außerbilanziell) gehaltenen Wertpapiere vom Sicherungssystem abgedeckt?
Ja, sie werden vom Anlegerentschädigungssystem abgedeckt. Diese Wertpapiere fallen jedoch nicht in die Konkursmasse, da sie Eigentum des Kunden sind und außerbilanziell gehalten werden. In der Praxis, müsste der Kunde sie im Schadensfall zurückerhalten.
Bei auf den Namen von einem Vermögensverwalter laufenden Sammelkonten auf denen Gelder von dessen Kunden zusammenfließen und gemeinsam verwaltet werden, gilt das Prinzip, dass wenn der Bankkunde (in diesem Fall der Vermögensverwalter) nicht der Bezugsberechtigte der garantierten Guthaben ist, dann kommt die Entschädigung dem Berechtigten zu, vorausgesetzt der Vermögensverwalter hat die Bank darüber informiert, dass er auf Rechnung Dritter handelt und die Anzahl der Berechtigten sowie den Anteil eines jeden Einzelnen am Kontoguthaben mitgeteilt.
Die Überweisung einer Entschädigung aufgrund der Sicherung ist von der Bekanntgabe der Identität der Berechtigten abhängig (siehe Artikel 62-12 (6) des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor).
Ist dies nicht der Fall, so ist im Schadensfall das auf dem Sammelkonto gehaltene Vermögen der Berechtigten nicht abgedeckt, da Konten von Vermögensverwaltern von der Sicherung ausgeschlossen sind (Artikel 7-1 der AGDL-Satzungen).
Bei von Anwälten und Notaren auf Rechnung Dritter gehaltenen Konten gelten die allgemeinen Regeln für Sammelkonten. Das Prinzip ist, dass wenn ein Anwalt oder Notar nicht der Bezugsberechtigte der garantierten Guthaben ist, dann kommt die Entschädigung dem Berechtigten zu, vorausgesetzt der Anwalt oder Notar hat die Bank darüber informiert, dass er auf Rechnung Dritter handelt und die Anzahl der Berechtigten sowie den Anteil eines jeden Einzelnen am Kontoguthaben mitgeteilt.
Die Überweisung einer Entschädigung aufgrund der Sicherung ist von der Bekanntgabe der Identität der Berechtigten abhängig (siehe Artikel 62-12 (6) des Gesetzes vom 5. April 1993 über den Finanzsektor).
Ist dies nicht der Fall, so ist im Schadensfall das auf dem Sammelkonto gehaltene Vermögen der Berechtigten nicht abgedeckt da Konten von Anwälten und Notaren von der Sicherung ausgeschlossen sind.
Ja, wenn es sich um einen Klein-oder Mittelbetrieb im Sinne von Artikel 6(2) der Satzungen handelt. Die OGAs selbst sind nicht abgedeckt.
Ja, insofern ihre Tätigkeit in individueller Vermögensverwaltung besteht, werden Verwaltungsgesellschaften von OGAs den Wertpapierfirmen im Sinne des Gesetzes gleichgestellt.
In diesem Fall, handelt das AGDL Mitglied als Treuhänder. Der Treugeber ist nicht abgesichert, da es sich um einen Vorzugsgläubiger handelt der nicht zur die Masse der Gläubiger zählt.
Wenn das zahlungsunfähige Luxemburger Kreditinstitut der Verwahrer von Einlagen eines anderen Kreditinstituts ist, das als Treuhänder handelt, dann sind dessen Kunden nur abgesichert, wenn das Luxemburger Kreditinstitut von Anzahl der Berechtigten sowie den Anteil eines jeden Einzelnen am Kontoguthaben informiert wurde.
Da eine Treuhandgesellschaft keine Rechtspersönlichkeit besitzt, wird der Treuhänder als Rechtsinhaber angesehen. Ihm steht somit eine einzige Entschädigung zu, es sei denn er hat Anzahl der Berechtigten sowie den Anteil eines jeden Einzelnen in der Treuhandgesellschaft angegeben (siehe Absicherung von Sammelkonten).
Ja, Swaps sind durch das Entschädigungssystem abgedeckt. Der Marktwert am 31.12. muss bei der CSSF angegeben werden. Dieser Wert ist dann abgesichert. Im Schadensfall entspricht die Entschädigung dem Wert des Papiers am Datum der Nichtverfügbarkeitsfeststellung allerdings nur bis zu maximal 20.000 Euro.
Ist eine Sonderbehandlung für Einlagen/Anlagen vorgesehen, deren Begünstigter der Wirtschaftsprüfer des zahlungsunfähigen Kreditinstituts ist?
Weder die Satzungen noch die Geschäftsordnung sehen eine Sonderbehandlung für Einlagen/Anlagen vor, deren Begünstigter der Wirtschaftsprüfer (oder seine Mitarbeiter) des zahlungsunfähigen Kreditinstituts ist.
The EP Economics Committee voted on 24 May 2011 to uphold the increased bank deposit protection limit of €100,000 but chose to allow Member States more leeway over how they design their schemes. The schemes must be fully funded within fifteen years instead of the Commission's proposed ten, said MEPs, who also voted for payouts to be made within five working days rather than seven.
Amending Directive 97/9/EC on Investor Compensation Schemes (ICS) Safeguarding Investors' Interests by Ensuring Sound Financing of ICS : Compilation of Briefing Notes - April 2011
Richtlinie 2009/14/EG über Einlagensicherungssysteme im Hinblick auf die Deckungssumme und die Auszahlungsfrist.