Wer kann betroffen sein?
Überschuldung ist ein gesellschaftliches Phänomen, das sich nach allgemeiner Ansicht in den industrialisierten Ländern ausbreitet.
Bemerkenswert ist, dass Überschuldung ein Problem ist, das durchweg alle sozialen Gruppen betrifft. Diese Beobachtung überrascht kaum, denn die Schulden, die eine Person aufnimmt, orientieren sich häufig an ihrer Einkommenssituation. Folglich können Ereignisse im Leben, die jeden gleichermaßen treffen können, zu ähnlichen Problemen im Hinblick auf das Vermögen der betroffenen Personen führen. Die Ursache für Überschuldung sind tatsächlich in erster Linie unvorhergesehene Umstände. Ein Unfall, Pflegebedürftigkeit oder eine Scheidung kann die bisherige Lebensplanung beeinträchtigen oder völlig hinfällig machen sowie die in einer ruhigeren Lebensphase erstellte Finanzplanung über den Haufen werfen.
Doch es gibt auch andere Ursachen: sorgloser Umgang mit Geld, die Unfähigkeit, einen Haushaltsplan für die Familie aufzustellen, die unkontrollierte Verwendung von Kreditkarten und die Anhäufung diverser Kredite (Hypotheken, Verbraucherkredite) und Kreditlinien bei mehreren Kreditinstituten und Anbietern von Gebrauchsgütern.
An wen kann man sich wenden?
Bei Rückzahlungsschwierigkeiten muss die Bank der erste Ansprechpartner des Schuldners sein. Für den Fall, dass mit dieser keine Einigung erzielt werden kann, schreibt das Überschuldungsgesetz vom 8. Dezember 2000 ein Verfahren zur kollektiven Schuldenregelung mit dem Ziel der finanziellen Sanierung der überschuldeten Person (bei natürlichen Personen) vor. Dieser soll dadurch ermöglicht werden, ihre Schulden zu für alle Beteiligten annehmbaren Bedingungen zu tilgen.
Das Verfahren gliedert sich in zwei Phasen:
An diesem Verfahren sind folgende Organe beteiligt:
Das Verfahren zur Schuldenregelung
Das Verfahren zur einvernehmlichen Schuldenregelung wird auf förmlichen Antrag des Schuldners bei der Schuldnerberatung eröffnet, die den Fall daraufhin prüft. Diese Einführungsphase führt zur Aussetzung sämtlicher Vollstreckungsverfahren gegen das Vermögen des Schuldners. Die Schuldnerberatung erstellt einen Entwurf eines Schuldenregelungsplans, den sie sodann dem Schlichtungsausschuss vorlegt. Dieser Plan legt die gegenseitigen Pflichten der beteiligten Seiten fest. Wird der Schuldenregelungsplan von den beteiligten Seiten nicht angenommen, muss die Schuldnerberatung den Schuldner hiervon in Kenntnis setzen. In diesem Fall kann ein gerichtliches Schuldenregelungsverfahren vor einem Friedensrichter angestrengt werden.
Im Rahmen des Verfahrens zur kollektiven Schuldenregelung kann der Umschuldungsfonds dem Schuldner auf Veranlassung des Schlichtungsausschusses oder des Friedensrichters einen Konsolidierungskredit gewähren. Ein solcher Kredit wird mit festen monatlichen Zahlungen getilgt, der Tilgungszeitraum beträgt dabei höchstens sieben Jahre.
Nützliche Adressen:
Ligue luxembourgeoise de prévention et d’action médico-sociales
Service d’information et de conseil en matière de surendettement
2, rue G.C. Marshall
L-2181 Luxembourg
Tel. : 48 83 33 1
E-Mail: ligue [at] ligue [dot] lu
Webseite: http://www.ligue.lu/fr/activites/dette.html
Interactions
Service d’information et de conseil en matière de surendettement
6, rue du X Septembre
L-4320 Esch-sur-Alzette
Tel. : 54 77 24
E-Mail: endettement [at] vo [dot] lu
Webseite: http://www.inter-actions.lu/
Loi du 8 décembre 2000 concernant la prévention du surendettement
Le projet de loi n°6021 a pour objet de modifier la loi du 8 décembre 2000 concernant la prévention du surendettement et portant introduction d’une procédure de règlement collectif des dettes en cas de surendettement. L’ABBL a émis un avis sur ce projet de loi en novembre 2009. Elle souhaite réitérer les remarques qu’elle a formulées, celles-ci n’ayant aucunement été prises en compte dans la rédaction des amendements gouvernementaux. L’ABBL voudrait également préciser que son intention n’est pas ici de défendre l’intérêt des banques contre les personnes surendettées, mais de défendre les intérêts des débiteurs diligents contre ceux qui ne paient pas. Ce sont en effet les débiteurs diligents qui supporteront in fine le coût des exigences supplémentaires imposées aux professionnels du fait des débiteurs récalcitrants.