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Besteuerung von deutschen Grenzgängern

 

Luxemburg befindet sich in einer besonderen Situation innerhalb von Europa, was das Thema Grenzgänger betrifft: in unserem Land arbeiten rund 150.000 Grenzpendler, davon kommen allein 37.000 aus Deutschland. Aufgrund der bilateralen Natur der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ist die steuerrechtliche Situation dieser Arbeitnehmer sehr kompliziert.

Fälle in denen drei Länder beteiligt sind, werden in den DBA nicht berücksichtigt, da folgende Kriterien voneinander abweichen:

  • der Sitz des Arbeitgebers,
  • der Wohnort des Arbeitnehmers,
  • das Land, in das der Arbeitnehmer zu Arbeitszwecken entsendet wird (für einen Zeitraum von weniger als 183 Tagen).

Der Fall eines Grenzgängers mit Luxemburger Arbeitsvertrag, der für einen begrenzten Zeitraum im selben Land seine Arbeit ausübt, in dem er auch seinen Wohnsitz hat, kommt einem solchen Dreiecksverhältnis allerdings gleich (verstecktes Dreiecksverhältnis). Dies ist bedingt durch die Tatsache, dass das OECD-Musterabkommen den Arbeitgeber implizit in das Verhältnis zwischen Steuerzahler und Steuerverwaltung mit einbezieht.

Artikel 10 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Luxemburg enthält zwei wichtige Absätze, die sich mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in bilateralen grenzüberschreitenden Situationen befassen. Absatz 1 stellt die allgemeine Regel zur Lohnbesteuerung auf die besagt, dass der Vertragsstaat in dem die Arbeit ausgeübt wird, grundsätzlich das Besteuerungsrecht hat. Diese Regel ist weltweiter Standard in Doppelbesteuerungsabkommen.

Absatz 2 enthält eine Ausnahme von der Regel aus Absatz 1: die berühmte "weniger als 183 Tage Klausel". Diese Regelung ist von ausschlaggebender Bedeutung für Arbeitgeber, die sich in einem grenzübergreifenden Umfeld entwickeln. Sie erlaubt es den Arbeitgebern einen Arbeitnehmer für einen Zeitraum von weniger als 183 Tagen in einen anderen Staat zu Arbeitszwecken zu entsenden, ohne sich in diesem Land einem komplizierten Registrierungsverfahren (im steuerlichen oder administrativen Bereich) unterziehen zu müssen. Im Fall von solch kurzzeitigen Entsendungen (weniger als ½ Jahr) verzichtet das Land in dem die Arbeit ausgeübt wird auf sein prinzipielles Besteuerungsrecht.

Deutschland hatte kürzlich seine Auslegung von Absatz 2 einseitig geändert und wollte nicht länger die Tatsache anerkennen, dass es – zugunsten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer - auf sein Lohnbesteuerungsrecht im Fall von Kurzzeitentsendungen zu Arbeitszwecken (weniger als 183 Tage) verzichtet hat. Der Verzicht galt nur in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer seinen Wohnort im gleichen Land hat, in dem auch der Arbeitgeber angesiedelt ist. Hinzu kam, dass Deutschland diese Auslegung rückwirkend anwenden wollte. Dies führte zu bedauerlichen Doppelbesteuerungen.

Nach mehreren bilateralen Treffen haben die Finanzminister Luc Frieden und Wolfgang Schäuble nun eine Einigung gefunden und eine Verständingungsvereinbarung unterschrieben, die nicht nur für die Zukunft gilt, sondern auch rückwirkend.

Die Vereinbarung sieht eine Freigrenze von 19 Tagen pro Jahr vor, das heißt jemand, der in Deutschland wohnt und in Luxemburg angestellt ist, kann maximal 19 Tage im Jahr für seinen Luxemburger Arbeitgeber in Deutschland oder einem Drittstaat arbeiten, ohne diese Tätigkeit in Deutschland versteuern zu müssen. Die Einkünfte aus dieser Arbeit werden ausschließlich in Luxemburg besteuert. Wird die Freigrenze von 19 Tagen jedoch überschritten, erfolgt die Besteuerung, der in Deutschland oder einem Drittstaat ausgeübten Tätigkeit ab dem 1. Tag in Deutschland und nicht mehr in Luxemburg.

Urlaubstage, Mutterschutz oder durch Krankheit bedingte Abwesenheit fallen nicht unter die Frist und werden immer in Luxemburg versteuert.

In einem Schreiben vom 14. Juni 2011 gibt das Bundesministerium für Finanzen den Finanzämtern einige zusätzliche Erklärungen zur Anwendung der Verständigungsvereinbarung.

Articles

  • 27/05/2011

    Après plusieurs rencontres les ministres des Finances, Luc Frieden et Wolfgang Schäuble, ont procédé le 26 mai 2011 à la signature d’une déclaration d’interprétation à la Convention du 23 août 1958 modifiée par le protocole complémentaire du 15 juin 1973 entre le Grand-Duché de Luxembourg et la République fédérale d'Allemagne tendant à éviter les doubles impositions concernant le traitement fiscal des salaires des frontaliers.

  • 05/05/2011

    Besteuerung des Arbeitslohns unbeschränkt steuerpflichtiger Grenzpendler, die nach Luxemburg einpendeln.

  • 09/03/2011

    Bereits 1,4 Millionen Euro haben zehn luxemburgische Firmen an das Trierer Finanzamt gezahlt, um Steuerforderungen gegen ihre Mitarbeiter abzulösen. Die Grenzgängerproblematik, die deutsche Pendler trifft, wenn sie nicht nur in Luxemburg, sondern auch in Deutschland eingesetzt werden, besorgt viele Menschen.
    Trier. Unter den 28 000 Grenzgängern aus der Region Trier geht derzeit die Sorge um, wie sie sich gegenüber dem deutschen Fiskus verhalten müssen.

  • 03/03/2011

    Finanzminister Frieden will bis in drei Monaten einen Kompromiss aushandeln. Der deutsche Fiskus legt die Besteuerung von deutschen Grenzgängern in Luxemburg noch weiter aus als bisher bekannt. Nun sollen auch Grenzgänger, die ihre Arbeit in Luxemburg verloren haben, ihre Entschädigung versteuern. Ein Gespräch von Finanzminister Frieden und seinem rheinland-pfälzischen Amtskollegen endete ergebnislos.


     

  • 22/02/2011

    Leben in Deutschland, arbeiten in Luxemburg: Das ist für etwa 37 000 Menschen ein bislang lukratives Dasein. Dank geringerer Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben übt das Großherzogtum nicht nur auf deutsche, sondern auch auf 72 000 französische und 37 000 belgische Pendler eine hohe Anziehungskraft aus. Und Luxemburg hätte ohne die vielen Fachkräfte aus dem benachbarten Ausland nicht das Wohlstandsniveau erreichen können, das es heute so attraktiv macht. Diese über viele Jahrzehnte gefestigte Symbiose wurde zuletzt jedoch durch finanzielle Fallstricke für die – derzeit vor allem noch – deutschen Grenzgänger belastet.

  • 21/02/2011

    Wo müssen Grenzgänger ihre Einkommenssteuer zahlen? Die Frage ist nach den Abmahnungen des deutschen Fiskus nicht mehr so eindeutig. Die Grenzpendler sind verunsichert. Müssen sie zweimal Steuren zahlen, weil die Firma einerseits die Einkommensteuer an Luxemburg zahlt, und andererseits sie selbst ein zweites Mal an den deutschen Fiskus abgeben müssen?

  • 17/02/2011

    Besonders Banker hat das Finanzamt Trier in Bezug auf mögliche Steuernachzahlungen im Auge. Wir haben uns mit Jean-Jacques Rommes, dem Hauptgeschäftsführer der ABBL, der Bankenvereinigung in Luxemburg, getroffen.

  • 10/02/2011

    Grenzpendler müssen Einkommensteuer in Deutschland nachzahlen, wenn sie dort arbeiten, meint der deutsche Fiskus. Die Unternehmen suchen nach Lösungen. Die Grenzgänger sind im Visier der deutschen Steuerbehörden. Luxemburg bestreitet jedoch die deutsche Interpretation der entsprechenden Abkommen.

  • 10/02/2011

    Die Jagd auf steuersündige Pendler zeigt offenbar Wirkung: Erste luxemburgische Firmen wollen bis zu einer halben Million Euro zahlen, um ihre Mitarbeiter beim Finanzamt Trier von der Steuerschuld zu entlasten.

  • 09/02/2011

    Rund 28 000 Menschen aus der Region verdienen ihr Geld in Luxemburg. Der Job im Großherzogtum lohnt sich für beide Seiten. Für die Pendler, weil sie ordentlich verdienen, für Luxemburg, weil das Land auf die insgesamt 150 000 Grenzgänger angewiesen ist. Doch das Steuerrecht zwischen beiden Ländern birgt Fallstricke.

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