Am 1. Januar 2011 hat die Steuerbehörde einen Runderlass herausgegeben, der die Einstellung von hochqualifizierten Arbeitnehmern und Fachkräften betrifft, die aus dem internationalen Arbeitsmarkt stammen.
Die Einführung dieser neuen Sonderbesteuerungsregelung für hochqualifizierte Arbeitnehmer stellt einen wichtigen Schritt zur Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Luxemburg und zur Aufrechterhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit dar.
Um die erforderlichen Spezialisten anzuwerben und ihnen einen Anreiz zu bieten, sich in Luxemburg niederzulassen, sehen sich die Arbeitgeber oftmals dazu gezwungen, einen Großteil der Kosten zu übernehmen, die sich aus der Einstellung der betreffenden Person ergeben.
Ziel des Runderlasses ist es im Bereich der Einkommensteuer die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, betreffend den Ausgaben und Belastungen, die das Unternehmen im Zusammenhang mit einer Einstellung übernimmt. Diese Praxis ist bereits in anderen Ländern Europas üblich (z. B. Belgien, Schweiz, Schweden).
Die wichtigsten Vorteile dieses Systems sind:
Auf der Ebene der aus dem Ausland stammenden Arbeitskräfte:
Steuerbefreiung von bestimmten regelmäßig oder einmalig anfallenden Ausgaben und Belastungen, die durch die Arbeitsaufnahme in Luxemburg entstehen und vom Arbeitgeber übernommen werden.
Auf der Ebene des Arbeitgebers:
Absetzung der oben genannten Kosten als Betriebskosten.
Diese Bestimmungen bieten unserem Finanzplatz neue Möglichkeiten hochqualifizierte Fachkräfte im Ausland anzuwerben. Sie erlauben bestimmte Kostenbelastungen im Zusammenhang mit der Einstellung und der damit verbundenen Auswanderung dieser Arbeitnehmer zu vermeiden.
Der Runderlass betrifft insbesondere folgende Ausgaben und Belastungen:*
*Vorliegende Liste ist nicht vollständig, die komplette Liste ist im Runderlass enthalten.
Wesentliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Regelung:
| Arbeitgeber | Arbeitnehmer |
| Zugehörigkeit zu einem internationalen Konzern mit Niederlassungen in mindestens 3 Ländern. | Status eines steuerpflichtigen Gebietsansässigen nach luxemburgischem Recht. |
| Beschäftigung von mindestens 20 Vollzeitarbeitskräften in Luxemburg. | Inhaber eines Hochschulabschlusses oder Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren. |
| Die Anzahl der ausländischen Mitarbeiter darf keinesfalls 10 % der Gesamtbelegschaft des Unternehmens überschreiten. | Beisteuerung eines Mehrwerts zur luxemburgischen Wirtschaft. |
| Ausübung seiner Tätigkeit hauptsächlich in Luxemburg. |
Runderlass L.I.R. - n°95/2 (Übersetzung, Original nur in Französisch verfügbar)
Damit der Vorsprung gegenüber der Konkurrenz aufrechterhalten und innovative Produkte und Technologien entwickelt werden können, müssen Großunternehmen ihr Personal zunehmend durch hochkompetente Mitarbeiter, die über fundierte Kenntnisse in spezifischen Bereichen verfügen, ergänzen.
Diese Personen sind in der Regel auf dem Arbeitsmarkt Luxemburgs oder der Großregion nicht zu finden, sodass sich der Arbeitgeber auf dem internationalen Arbeitsmarkt um geeignete Bewerber bemühen muss.
Um die erforderlichen Spezialisten anzuwerben und ihnen einen Anreiz zu bieten, sich in Luxemburg niederzulassen, sind die Arbeitgeber gezwungen, einen Großteil der Kosten zu übernehmen, die sich aus der Einstellung der betreffenden Person ergeben.
Ziel des vorliegenden Runderlasses ist es, die Ausgaben und Belastungen im Bereich der Einkommensteuer zu definieren, die das Unternehmen im Rahmen der Einstellung von hochqualifizierten Arbeitnehmern und Fachkräften („highly skilled workers“) aus dem internationalen Arbeitsmarkt (im Folgenden „hochqualifizierte Arbeitnehmer“) trägt.
Unter einem hochqualifizierten Arbeitnehmer ist zu verstehen:
- ein Arbeitnehmer, der normalerweise im Ausland arbeitet und von einem Unternehmen außerhalb Luxemburgs, das einem internationalen Konzern angehört, entsandt wird, damit er zeitweilig einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit in einem einheimischen Unternehmen nachgeht, das zum selben internationalen Konzern gehört;
- ein Arbeitnehmer, der von einem einheimischen Unternehmen direkt im Ausland angeworben wurde, um zeitweilig einer nicht selbständigen Erwerbstätigkeit in dem Unternehmen nachzugehen,
sofern er die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
Das einheimische Unternehmen selbst muss mindestens 20 Vollzeitarbeitskräfte in Luxemburg beschäftigen oder sich zu deren Einstellung verpflichten.
Unter „internationalem Konzern“ sind im Sinne des vorliegenden Runderlasses Unternehmen zu verstehen, die sowohl in Luxemburg als auch in mindestens zwei weiteren Ländern niedergelassen und finanziell miteinander verbunden sind. Bei Gesellschaften wird davon ausgegangen, dass eine Gesellschaft mit einer anderen Gesellschaft einen Konzern bildet, wenn letztere Gesellschaft direkt oder indirekt 25 % oder mehr des Kapitals der ersteren oder der Stimmrechte der von ihr ausgegebenen Anteile besitzt.
Der vorliegende Runderlass gilt nicht für Arbeitnehmer, die auf der Grundlage eines Überlassungsvertrags eines Zeitarbeitsunternehmens oder im Rahmen der Leiharbeit eingestellt werden.
2.1. Weitere maßgebliche Bedingungen
2.1.1. für den Arbeitnehmer im Falle der Entsendung
Es müssen die folgenden Bedingungen erfüllt sein:
2.1.2. für den Arbeitnehmer im Falle der Einstellung
2.1.3. für den Arbeitgeber
2.2. Bedingungen für den neu geschaffenen Arbeitsplatz in Luxemburg
Während ihrer Versetzung nach Luxemburg kommen auf die vom vorliegenden Runderlass betroffenen hochqualifizierten Arbeitnehmer zahlreiche finanzielle Belastungen zu, denen sie sich aufgrund ihrer Zwischenstellung zwischen Aufnahmestaat und ehemaligem Wohnsitzstaat nicht entziehen können. Um diesen finanziellen Schwierigkeiten zu begegnen, mit denen hochqualifizierte Arbeitnehmer im Aufnahmestaat konfrontiert werden, sehen sich die Arbeitgeber dazu gezwungen, den Großteil der Umzugskosten des eingestellten Personals zu übernehmen.
In dieser Hinsicht findet der vorliegende Runderlass nur auf den Betrag der dem Arbeitnehmer entstehenden umzugsbedingten Kosten Anwendung, der über die Kosten hinausgeht, die er hätte tragen müssen, wenn er in seinem Herkunftsstaat geblieben wäre.
Diesem Gedankengang folgend werden die folgenden vom Arbeitgeber übernommenen Kosten und Ausgaben als Umzugskosten angesehen, sofern die Summen nicht über einen angemessenen Betrag hinausgehen:
3.1. Einmalig anfallende umzugsbedingte Ausgaben und Belastungen
Die folgenden Belastungen werden nur berücksichtigt, wenn sie beim grenzüberschreitenden Umzug nach Luxemburg entstehen.
• die Umzugskosten zur Verlegung des Haushalts des hochqualifizierten Arbeitnehmers
zulässige Umzugskosten sind die Reisekosten des Arbeitnehmers selbst, seines Ehe- oder Lebenspartners und der im Haushalt lebenden Kinder, einschließlich der Unterkunftskosten während der Reise, die Kosten für Abbau, Packen, Beladung, Transport, Entladung, Entpacken und Aufbau des Mobiliars, das dem Arbeitnehmer oder den Familienmitgliedern gehört, sowie die Ausgaben für Transformatoren oder Adapter für die Haushaltsgeräte ausländischer Herkunft. Ausgeschlossen sind die Kosten für den Verkauf der ehemaligen Wohnung oder die Auflösung des früheren Mietvertrags sowie die Reisekosten im Rahmen der Wohnungssuche;
• die Kosten für die Einrichtung einer Wohnung in Luxemburg
zulässige Kosten für die Einrichtung der Wohnung sind die Kosten für den Kauf von Möbeln, den örtlichen Normen entsprechenden Haushaltsgeräten, wie z. B. Geschirrspüler, Waschmaschine, Trockner;
• Reisekosten aufgrund außergewöhnlicher Umstände (Geburt, Heirat, Todesfall in der Familie)
zulässige Kosten sind die Reisekosten;
• die Kosten für die endgültige Rückkehr in den Herkunftsstaat, wenn die Versetzung des hochqualifizierten Arbeitnehmers endet, einschließlich der Umzugskosten.
3.2. Regelmäßig anfallende umzugsbedingte Ausgaben und Belastungen
Die folgenden Belastungen werden nur berücksichtigt, wenn sie durch den grenzüberschreitenden Umzug nach Luxemburg bedingt sind:
3.2.1. Umzugsbedingte Kosten
• Wohnungskosten in Luxemburg
Sofern der ehemalige Hauptwohnsitz des hochqualifizierten Arbeitnehmers in seinem Herkunftsstaat bestehen bleibt, gelten die Miete, die Kosten für Heizung, Gas, Strom, Wasser, Aufzug sowie die verbundenen Steuern und Abgaben als zulässige Wohnungskosten. Nicht berücksichtigt werden Unterhaltungs- und Reinigungskosten, weder für die neue noch für die im Wohnsitzstaat beibehaltene Wohnung.
Falls der hochqualifizierte Arbeitnehmer seinen ehemaligen Hauptwohnsitz im Herkunftsstaat nicht behält, gelten als zulässige Kosten nur die Differenz der Wohnungskosten, d. h. der Überschussbetrag dieser Wohnungskosten, der sich aus dem Vergleich zwischen den Wohnungskosten in Luxemburg und im Herkunftsstaat ergibt;
• die Kosten für jährlich eine Reise zwischen Luxemburg und dem Herkunftsstaat, die dem Arbeitnehmer selbst, seinem Ehe- oder Lebenspartner und den im Haushalt lebenden Kindern entstehen
zulässige Kosten sind die Reisekosten;
• steuerliche Gleichstellung mit Inländern („tax equalisation“)
zum Ausgleich der unterschiedlichen steuerlichen Belastung in Luxemburg und im Herkunftsstaat;
Die regelmäßig anfallenden Belastungen im vorliegenden Abschnitt können 50.000 EUR jährlich bzw. 30 % der gesamten festen Jahresvergütung des hochqualifizierte Arbeitnehmers nicht überschreiten. Teilt der hochqualifizierte Arbeitnehmer einen Wohnsitz oder eine gemeinsame Wohnung mit seinem Ehe- oder Lebenspartner, erhöht sich die Obergrenze von 50.000 EUR auf 80.000 EUR.
3.2.2. Kosten für den Schulbesuch der Kinder
• die Kosten für den Schulbesuch der Kinder des hochqualifizierten Arbeitnehmers, seines Ehe- oder Lebenspartners, wenn sie mit ihren Eltern oder einem Elternteil umziehen und daher die Schule wechseln müssen
als zulässige Kosten gilt das Schulgeld, das von der Schule für die Kinder verlangt wird, die eine Primar- oder Sekundarschule besuchen.
3.2.3. Pauschalentschädigung für bestimmte regelmäßig anfallende Ausgaben
• der Unterschied zwischen den Lebenshaltungskosten im Aufnahme- und Herkunftsstaat sowie sonstige umzugsbedingte Kosten, die im vorliegenden Runderlass nicht aufgeführt sind
Zur Deckung bestimmter dem Arbeitnehmer entstehender umzugsbedingter Kosten kann ihm der Arbeitgeber eine spezielle Entschädigung gewähren. Diese Entschädigung deckt den Differenzbetrag zwischen den Lebenshaltungskosten im Aufnahme- und im Herkunftsstaat sowie weitere umzugsbedingte Kosten. Diese Kosten werden nur bis zum nachfolgend genannten Pauschalbetrag berücksichtigt.
Die monatliche Entschädigungspauschale beträgt 8 % der festen Monatsvergütung des hochqualifizierten Arbeitnehmers, jedoch höchstens 1.500 EUR pro Monat.
Teilt der hochqualifizierte Arbeitnehmer einen Wohnsitz oder eine gemeinsame Wohnung mit seinem Ehe- oder Lebenspartner, verdoppelt sich der Prozentsatz von 8 % auf 16 % bzw. die Pauschale von 1.500 EUR auf 3.000 EUR, sofern der Ehe- oder Lebenspartner selbst keiner beruflichen Tätigkeit nachgeht.
Alle oben aufgeführten Kosten sind aus Sicht des Unternehmens als Betriebskosten anzusehen. Im Rahmen der im vorliegenden Runderlass vorgegebenen Bedingungen und Grenzen bewirkt die Übernahme der Kosten und pauschalen Entschädigung (siehe 3.2.3.) durch den Arbeitgeber nicht, dass für den hochqualifizierten Arbeitnehmer ein Einkommen im Sinne von Artikel 95 L.I.R. entsteht.
Es wird darauf hingewiesen, dass keine Bewertung der Vergütungen in Sachleistungen aus der Zurverfügungstellung einer mietfreien oder -ermäßigten Wohnung für den Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des zugehörigen Runderlasses Artikel 104 L.I.R. vorgenommen wird, solange die Voraussetzungen des vorliegenden Runderlasses gegeben sind.
Etwaige sonstige Vergütungen in Sachleistungen (kostenlose oder preisgünstige Stellung eines Fahrzeugs, das der Arbeitnehmer für private Zwecke nutzen kann, Essensgutscheine, Zinssubventionen usw.), die dem hochqualifizierten Arbeitnehmer gewährt werden, werden nach den Bedingungen von Artikel 104 L.I.R. und den zugehörigen Ausführungsbestimmungen behandelt.
Die auf hochqualifizierte Arbeitnehmer anwendbare steuerliche Regelung gilt während der gesamten Versetzungsdauer des betreffenden Arbeitnehmers, jedoch höchstens bis zum Ablauf des 5. Steuerjahres nach Antritt der Arbeitsstelle in Luxemburg. Danach wird die Verwendung des Arbeitnehmers in Luxemburg nicht mehr als zeitweilig angesehen. Die Regelung endet ebenfalls, wenn eine der für den hochqualifizierten Arbeitnehmer, seinen Arbeitsplatz oder seinen Arbeitgeber geltenden Bedingungen nicht mehr erfüllt ist (z. B. Annahme einer Arbeitsstelle, auf die der vorliegende Runderlass nicht abzielt, usw.).
Wenn der Arbeitgeber einen hochqualifizierten Arbeitnehmer einstellt, der in den Anwendungsbereich des vorliegenden Runderlasses fällt, muss er die in seinem Unternehmen verlangten beruflichen Kompetenzen darlegen und die Einstellung des ausländischen Arbeitnehmers begründen.
Um die vorliegende Maßnahme nutzen zu können, muss zum Zwecke der Kontrolle des einheimischen Unternehmens spätestens zwei Monate nach Eintritt des hochqualifizierten Arbeitnehmers in das einheimische Unternehmen bei der zuständigen Lohnsteuerstelle ein Antrag des Arbeitgebers eingereicht werden.
Der Arbeitgeber muss ferner alle erforderlichen Erklärungen beibringen und genaue und schlüssige Nachweise vorlegen, um den Kausalzusammenhang zwischen der vom hochqualifizierten Arbeitnehmer in Luxemburg ausgeübten beruflichen Tätigkeit und den entstandenen Ausgaben herzustellen. Die zuständige Lohnsteuerstelle hat die Aufgabe, die Richtigkeit der Anwendung der steuerlichen Regelung auf den hochqualifizierten Arbeitnehmer für die aufgeführten Personen und die diesbezüglich angegebenen Betriebskosten zu überprüfen. Es prüft außerdem, ob alle Bedingungen des vorliegenden Runderlasses erfüllt sind.
Zu Beginn jedes Jahres (spätestens zum 31. Januar) muss der Arbeitgeber eine Liste mit den Namen der Arbeitnehmer übermitteln, die die vorliegende Maßnahme in Anspruch nehmen, damit die zuständige Lohnsteuerstelle nachprüfen kann, ob die hochqualifizierten Arbeitnehmer die erforderlichen Bedingungen noch erfüllen.
Jeder Missbrauch zieht den Widerruf des steuerlichen Vorteils der Nichtveranlagung des hochqualifizierten Arbeitnehmers nach sich, der sich aus der Übernahme der im vorliegenden Runderlass vorgesehenen Ausgaben durch den Arbeitgeber ergibt.
Die Bestimmungen des vorliegenden Runderlasses gelten für hochqualifizierte Arbeitnehmer, die sich nach dem 31. Dezember 2010 in Luxemburg niedergelassen haben.