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Regelung zur Besteuerung hochqualifizierter Arbeitnehmer

 

Am 1. Januar 2011 hat die Steuerbehörde einen Runderlass herausgegeben, der die Einstellung von hochqualifizierten Arbeitnehmern und Fachkräften betrifft, die aus dem internationalen Arbeitsmarkt stammen.

Die Einführung dieser neuen Sonderbesteuerungsregelung für hochqualifizierte Arbeitnehmer stellt einen wichtigen Schritt zur Erhöhung der Attraktivität des Wirtschaftsstandorts Luxemburg und zur Aufrechterhaltung seiner Wettbewerbsfähigkeit dar.

Um die erforderlichen Spezialisten anzuwerben und ihnen einen Anreiz zu bieten, sich in Luxemburg niederzulassen, sehen sich die Arbeitgeber oftmals dazu gezwungen, einen Großteil der Kosten zu übernehmen, die sich aus der Einstellung der betreffenden Person ergeben.

Ziel des Runderlasses ist es im Bereich der Einkommensteuer die nötigen Rahmenbedingungen zu schaffen, betreffend den Ausgaben und Belastungen, die das Unternehmen im Zusammenhang mit einer Einstellung übernimmt. Diese Praxis ist bereits in anderen Ländern Europas üblich (z. B. Belgien, Schweiz, Schweden).

Die wichtigsten Vorteile dieses Systems sind:

Auf der Ebene der aus dem Ausland stammenden Arbeitskräfte:
Steuerbefreiung von bestimmten regelmäßig oder einmalig anfallenden Ausgaben und Belastungen, die durch die Arbeitsaufnahme in Luxemburg entstehen und vom Arbeitgeber übernommen werden.

Auf der Ebene des Arbeitgebers:
Absetzung der oben genannten Kosten als Betriebskosten.

Diese Bestimmungen bieten unserem Finanzplatz neue Möglichkeiten hochqualifizierte Fachkräfte im Ausland anzuwerben. Sie erlauben bestimmte Kostenbelastungen im Zusammenhang mit der Einstellung und der damit verbundenen Auswanderung dieser Arbeitnehmer zu vermeiden.

Der Runderlass betrifft insbesondere folgende Ausgaben und Belastungen:*

  • Übernahme der Umzugskosten,
  • umzugsbedingte Kosten,
  • Kosten im Zusammenhang mit dem Schulbesuch der Kinder,
  • gestaffelter Ausgleich der luxemburgischen Steuerschuld und der des Herkunftslandes,
  • Steuerbefreiung von bestimmten regelmäßig anfallenden Ausgaben und Belastungen,
  • pauschale Entschädigungen.

*Vorliegende Liste ist nicht vollständig, die komplette Liste ist im Runderlass enthalten.

 

Wesentliche Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser steuerlichen Regelung:

ArbeitgeberArbeitnehmer
Zugehörigkeit zu einem internationalen Konzern mit Niederlassungen in mindestens 3 Ländern.Status eines steuerpflichtigen Gebietsansässigen nach luxemburgischem Recht.
Beschäftigung von mindestens 20 Vollzeitarbeitskräften in Luxemburg.Inhaber eines Hochschulabschlusses oder Berufserfahrung von mindestens 5 Jahren.
Die Anzahl der ausländischen Mitarbeiter darf keinesfalls 10 % der Gesamtbelegschaft des Unternehmens überschreiten.Beisteuerung eines Mehrwerts zur luxemburgischen Wirtschaft.
 Ausübung seiner Tätigkeit hauptsächlich in Luxemburg.

 

Runderlass L.I.R. - n°95/2 (Übersetzung, Original nur in Französisch verfügbar)

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Last udpate April 2012

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