Die Aufgabe des ABBL Kollektivvertrags besteht darin die allgemeinen Arbeitsbedingungen zwischen den Mitgliedsbanken der Vereinigung und deren Arbeitnehmern zu regeln.
Der Abschluss des Kollektivvertrags für Bankangestellte ist das Ergebnis der Verhandlungen zwischen der ABBL und den Gewerkschaften und gilt politisch gesehen als Garant des sozialen Friedens im Sektor.
Der Kollektivvertrag wurde für das Jahr 2010 als allgemein bindend erklärt, was bedeutet, dass er von allen Banken des Finanzplatzes angewandt werden muss, selbst wenn sie nicht Mitglied der ABBL sind.
Die verschiedenen Maßnahmen bezüglich der Einstellungen, der Arbeitszeit, des Vergütungssystems und der Weiterbildungspolitik werden im Text des Kollektivvertrags ausführlich behandelt.
Untenstehend eine Übersicht über das Ergebnis der Verhandlungen 2011 sowie die wichtigsten Artikel des Kollektivvertrags 2011-2013.
Dauer
3 Jahre
Gehälter
2011 - 2013: Beibehaltung des aktuellen Vergütungssystems:
2011:
2012:
2013:
| Jahr | Verdienst | Lineare Erhöhung / Anhebung der Gehaltssätze |
|---|---|---|
| 2011 | / | / |
| 2012 | 1% | nur Anhebung der Gehaltssätze, 1% |
| 2013 | 1% | 1% |
Es ist keine Unterzeichnungsprämie vorgesehen.
Konjunkturprämie
Für die Jahre 2011 und 2012 wird die Konjunkturprämie mit den dienstaltersbezogenen Anpassungen beibehalten.
Im Jahr 2013 wird es eine Änderung der Konjunkturprämie geben: Ein zusätzliches Jahr mit einer Zwischenstufe der Beträge für die im Jahr 2011 eingestellten Arbeitnehmer wird neu eingeführt werden:
| Einstellungsjahr | Funktionsgruppen | |||||
| I | II | III | IV | V | VI | |
| 2012 | 124 | 149 | 174 | 199 | 224 | 248 |
| 2011 | 496 | 571 | 707 | 906 | 1'191 | 1'339 |
| 2010 | 868 | 992 | 1'240 | 1'612 | 2'157 | 2'430 |
| 2009 | 992 | 1'116 | 1'364 | 1'736 | 2'281 | 2'554 |
| 2008 | 1'240 | 1'364 | 1'612 | 1'984 | 2'529 | 2'802 |
| 2004-2007 | 1'736 | 1'984 | 2'232 | 2'529 | 2'901 | 3'273 |
| 1999-2003 | 2'108 | 2'355 | 2'603 | 2'901 | 3'273 | 3'645 |
| 1994-1998 | 2'479 | 2'727 | 2'975 | 3'273 | 3'645 | 4'016 |
| vor 1994 | 2'851 | 3'099 | 3'347 | 3'645 | 4'016 | 4'388 |
Diensalterszulage
Keine Änderungen
Weitere Änderungen
• Geltungsbereich
Der Kollektivvertrag regelt die Beziehungen und die allgemeinen Arbeitsbedingungen zwischen den im Vertrag aufgeführten Mitgliedern der Luxemburger Bankenvereinigung ABBL (Association des Banques et Banquiers, Luxembourg) und ihren dauerhaft im Großherzogtum Luxemburg beschäftigten Angestellten, mit Ausnahme
a) der in Artikel L. 162-8 des Arbeitsgesetzbuchs aufgeführten leitenden Angestellten. Als leitende Angestellte im Sinne des vorliegenden Artikels gelten die Arbeitnehmer, deren Vergütung deutlich über der Vergütung der unter den Kollektivvertrag fallenden Arbeitnehmer liegt bzw. diejenigen, für die abweichende Gehaltssätze gelten, unter Berücksichtigung der für die Erfüllung der Funktionen erforderlichen Zeit, sofern es sich bei dieser Vergütung um die Gegenleistung für die Ausübung einer tatsächlichen Leitungsfunktion handelt, bzw. diejenigen, deren Aufgaben ihrem Wesen nach genau umrissene Entscheidungsbefugnisse, eine große Unabhängigkeit bei der Organisation der Arbeit sowie eine weitreichende Freiheit bei der Gestaltung der Arbeitszeit beinhalten, namentlich in der Hinsicht, dass dieser Personenkreis nicht an die allgemeinen Arbeitszeiten gebunden ist.
b) der Banklehrlinge, deren Status den Artikeln L. 111-1 ff. des Arbeitsgesetzbuchs unterliegt.
• Vertragsdauer - Kündigung
Der Vertrag wird für eine Dauer von drei Jahren abgeschlossen, d.h. für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013.
Der Vertrag kann von jeder der Vertragsparteien per Einschreiben spätestens einen Monat und frühestens drei Monate vor seinem Ablaufdatum gekündigt werden.
Eine gemäß dem vorstehenden Abschnitt erklärte Kündigung gilt als Antrag auf Eröffnung von Verhandlungen im Sinne von Art. L. 162-2. Die den Vertrag kündigende Partei muss ihrem Kündigungsschreiben einen Vertragsentwurf über die zu revidierenden Punkte beilegen.
Der gekündigte Vertrag wird ab dem Zeitpunkt wirkungslos, zu dem ein neuer Vertrag in Kraft tritt oder zu dem nach Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens offiziell das Scheitern der Verhandlungen festgestellt wird, wie durch Art. L. 164-5 geregelt.
• Einstellungen
Der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer vereinbarte Arbeitsvertrag, ob befristet oder unbefristet, ist schriftlich abzuschließen.
Der Vertrag ist in doppelter Ausfertigung zu erstellen, von denen die erste für den Arbeitgeber und die zweite für den Arbeitnehmer bestimmt ist. Zuzüglich zu den Bestimmungen von Art. L. 121-4 (2) des Arbeitsgesetzbuchs muss er folgende Angaben enthalten:
a) - für diejenigen, die erstmals in den Dienst einer Bank treten: ihre Funktionsgruppe;
- für diejenigen, die den Arbeitgeber innerhalb des Bankensektors wechseln:
ihre Funktionsgruppe sowie das aus der Anwendung des vorliegenden Vertrags hervorgehende Grundgehalt (wie in Artikel 23 definiert), welches dem Angestellten bei gleicher Funktion erhalten bleibt;
b) die zwischen den Parteien vereinbarten Abweichungs- oder Ergänzungsklauseln.
Bei seinem Eintritt in das Bankinstitut
- erhält jeder Eingestellte ein Exemplar des geltenden Kollektivvertrages (entweder in elektronischer Form oder, andernfalls, auf Papier);
- wird jeder Eingestellte über seine Rechte und Pflichten informiert;
- wird jeder Eingestellte über die Funktionsweise der Personalvertretung unterrichtet, und zwar im Prinzip durch die Personalvertretung selbst.
Der Vorsitzende der Personalvertretung erhält innerhalb von acht Tagen eine Liste der eingestellten Personen mit Angabe der Dienstzuteilungund der Art des Arbeitsvertrags (befristeter Arbeitsvertrag, unbefristeter Arbeitsvertrag, Leiharbeit, Praktikum, außer schulisches Praktikum, Teilzeitarbeit).
Gemäß den Bestimmungen von Art. L. 326-1 des Arbeitsgesetzbuchs hat sich jeder von einer Bank eingestellte Arbeitnehmer einer ärztlichen Einstellungsuntersuchung zu unterziehen. Die für die Gesundheit im Finanzsektor zuständige Stelle ist die Association pour la Santé au Travail du Secteur Financier (ASTF).
Probezeit
Die Einstellung auf Probe unterliegt den Artikeln L. 121-5 und L. 122-11 des Arbeitsgesetzbuchs.
Besagte Artikel sind in Anhang III wiedergegeben.
| Auszug aus Anhang III - Gesetzlicher Rahmen der Probezeit | |
| Die folgende Tabelle veranschaulicht die Modalitäten von Art. L. 121-5: | |
| Dauer der Probezeit | Kündigungsfrist (Kalendertage) |
| 2 Wochen | 2 Tage (*) |
| 3 Wochen | 3 Tage |
| 4 Wochen | 4 Tage (**) |
| 2 Monate | 15 Tage |
| 3 Monate | 15 Tage |
| 4 Monate | 16 Tage |
| 5 Monate | 20 Tage |
| 6 Monate | 24 Tage |
| 7 Monate | 28 Tage |
| 8-12 Monate | 1 Monat |
(*) Da die Probezeit während der Mindestdauer von 2 Wochen nicht gekündigt werden darf, sollte daraus abgeleitet werden, dass kein Vertrag auf Probe für zwei Wochen abgeschlossen werden darf.
(**) Laut Gesetz ist die Probezeit, die einen Monat nicht übersteigt, in vollen Wochen und diejenige, die mehr als einen Monat beträgt, in vollen Monaten auszudrücken; daraus ergibt sich, dass das Gesetz keine Probeklausel für einen Monat vorzusehen scheint.
Beendigung des Arbeitsvertrags
Die Beendigung bzw. die Kündigung des Arbeitsvertrages hat gemäß den einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu erfolgen. Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind wie folgt:
| Auszug aus Artikel 5. - Beendigung des Arbeitsvertrags | |
| dem Arbeitnehmer gegenüber | |
| Kündigungsfrist | Dienstjahre |
| 2 Monate | < 5 Dienstjahre |
| 4 Monate | ≥ 5 und < 10 Dienstjahre |
| 6 Monate | ≥ 10 Dienstjahre |
| dem Arbeitgeber gegenüber | |
| Kündigungsfrist | Dienstjahre |
| 1 Monat | < 5 Dienstjahre |
| 2 Monate | ≥ 5 und < 10 Dienstjahre |
| 3 Monate | ≥ 10 Dienstjahre |
Gemäß Art. L. 124-7 des Arbeitsgesetzbuchs hat der durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebundene Arbeitnehmer im Falle seiner Entlassung durch den Arbeitgeber, ohne dass Letzterer aufgrund von Art. L. 124-10 des gleichen Gesetzbuchs dazu berechtigt ist, Anspruch auf eine Abgangsentschädigung in Höhe von
| Auszug aus Artikel 5. - Beendigung des Arbeitsvertrags | |
| Der Arbeitgeber, welcher dem endgültigen Arbeitsvertrag ein Ende setzt, hat die Personalvertretung unverzüglich davon zu unterrichten. | |
| Monatsgehälter | Dienstjahre |
| 1 Monatsgehalt | nach 5 Jahren |
| 2 Monatsgehälter | nach 10 Jahren |
| 3 Monatsgehälter | nach 15 Jahren |
| 6 Monatsgehälter | nach 20 Jahren |
| 9 Monatsgehälter | nach 25 Jahren |
| 12 Monatsgehälter | nach 30 Jahren |
Auszug aus Artikel 5. - Beendigung des Arbeitsvertrags: Rationalisierung, Umstrukturierung oder Einstellung der Geschäftstätigkeit | |
| Dem Arbeitnehmer gegenüber | |
| Kündigungsfrist | Dienstjahre |
| 4 Monate | < 5 Dienstjahre |
| 8 Monate | ≥ 5 und < 10 Dienstjahre |
| 12 Monate | ≥ 10 Dienstjahre |
| Die gesetzliche Abgangsentschädigung | |
| Monatsgehälter | Dienstjahre |
| 1 Monatsgehalt | nach 1 Dienstjahr |
| 2 Monatsgehälter | nach 8 Dienstjahren |
| 3 Monatsgehälter | nach 13 Dienstjahren |
| 7 Monatsgehälter | nach 18 Dienstjahren |
| 11 Monatsgehälter | nach 23 Dienstjahren |
| 15 Monatsgehälter | nach 28 Dienstjahren |
| 18 Monatsgehälter | nach 33 Dienstjahren |
Diese neue Tabelle tritt am Tag der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages in Kraft und ist nicht rückwirkend, die Bestimmungen gelten für alle Personen, deren Entlassung nach der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrages ausgesprochen wird.
Die wöchentliche Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten beträgt 40 Stunden, die im Prinzip auf 5 Arbeitstage verteilt sind.
Die wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden kann allerdings auch auf 4 oder 6 Tage verteilt werden. Die am Samstag gearbeiteten Stunden werden durch Artikel 8 geregelt.
• Arbeitszeitgestaltung
I. Feste Arbeitszeitregelung
Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Artikels 6 beträgt die Arbeitszeit 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche.
Die Arbeitszeiten werden nach Konsultation der Personalvertretung festgelegt.
II. Flexible Arbeitszeitregelung
Den Banken bietet sich allerdings die Möglichkeit, für die Gesamtheit oder einen Teil ihres Instituts eine Arbeitszeitgestaltung gemäß den nachstehend definierten Modalitäten einzuführen. Diese Modalitäten finden mutatis mutandis auf die Teilzeitbeschäftigten Anwendung.
A. Halbjährliche Referenzperiode
Die Referenzperiode beträgt 6 Monate, wenn die Banken sich in Abstimmung mit der Personalvertretung nicht auf eine kürzere Referenzperiode verständigen. Vorbehaltlich eines anderweitigen Beschlusses seitens der Banken und nach Konsultation der Personalvertretung enden die halbjährlichen Referenzperioden Ende März und Ende September.
Nach Ablauf des dritten Monats einer jeden Referenzperiode wird der Personalvertretung über den Gesamtsaldo der überschüssigen Arbeitsstunden Bericht erstattet.
Die Bankinstitute stellen innerhalb eines angemessenen Zeitraums, jedoch spätestens fünf Tage vor Beginn der Referenzperiode, einen Arbeitsorganisationsplan auf, der durch eine flexible Arbeitszeitregelung ersetzt werden kann.
Am Ende der halbjährlichen Referenzperiode wird eine individuelle Abrechnung vorgenommen, um so die über der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden (Gutschriften) sowie gegebenenfalls die unter dem besagten Durchschnitt liegenden Stunden (Defizite) zu ermitteln.
Im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitregelung kann festgelegt werden, wie viele überschüssige Arbeitsstunden auf die nächste Referenzperiode übertragen werden können. Die verbleibenden zuviel geleisteten Stunden gelten als Überstunden, sofern sie auf Anweisung des Arbeitgebers oder seines Vertreters oder gemäß der Geschäftsordnung der Banken geleistet wurden.
B. Gleitende Arbeitszeit
Die gleitende Arbeitszeit ist ein System der Arbeitsorganisation, das es ermöglicht, die individuelle Arbeitsdauer und Arbeitszeit unter Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzen sowie unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen der betroffenen Parteien von Tag zu Tag zu gestalten.
Im Rahmen einer gleitenden Arbeitszeit steht es den Arbeitnehmern frei, ihre Arbeitseinteilung gemäß ihren persönlichen Wünschen und Zwängen, jedoch unter Beachtung der abteilungsbedingten Bedürfnisse und der gerechtfertigten Wünsche der anderen Arbeitnehmer zu verwalten.
Der Umfang der in der gleitenden Arbeitszeit begriffenen Arbeitsdauer wird durch Mindest- und Höchstgrenzen eingeschränkt. Die Mindestgrenzen sind von der jeweiligen Bank festzulegen, während die Höchstgrenzen 10 Stunden pro Tag und 48 Stunden pro Woche nicht übersteigen dürfen.
Im Rahmen der halbjährlichen Referenzperiode stellen die täglichen und wöchentlichen Arbeitszeiten folglich nur Durchschnittswerte dar, welche 40 Stunden pro Woche und, sofern die Arbeit auf fünf Tage verteilt ist, acht Stunden pro Tag betragen.
Da der Arbeitnehmer für die ordnungsgemäße Ausführung der ihm anvertrauten Aufgabe verantwortlich ist, obliegt es ihm auch, gemeinsam mit dem Abteilungsleiter seine Arbeitszeit zu verwalten und folglich die gegebenenfalls während der halbjährlichen Referenzperiode anfallenden Überschüsse (Gutschriften) oder Arbeitsstundendefizite auszugleichen.
Das Abfeiern wird im Prinzip nach Wunsch des Arbeitnehmers festgelegt, es sei denn, die abteilungsbedingten Zwänge und die gerechtfertigten Wünsche anderer Arbeitnehmer des Unternehmens sprechen dagegen. Jede Verweigerung muss ordnungsgemäß gerechtfertigt werden.
Dies erfolgt namentlich in Form von:
1. Stunden pro Tag
2. halben Tagen
3. ganzen Tagen
4. aufeinanderfolgenden Tagen.
Das Ziel der Organisation der abgefeierten Arbeitsstunden ist es die Überschüsse und Defizite an Arbeitsstunden am Ende der Referenzperiode nach Möglichkeit auf Null herabzusetzen.
Die Anzahl der Arbeitsstundendefizite und -überschüsse, die auf die folgende halbjährliche Referenzperiode übertragen werden können, sowie das hierfür geltende Verfahren sind im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitregelung festzulegen.
Falls die Gutschriften struktureller und wiederkehrender Natur sind, sollte das Unternehmen die Möglichkeit einer Aufstockung der Belegschaft in Betracht ziehen.
Die Arbeitsstundendefizite werden durch Anrechnung auf die Ruhetage ausgeglichen.
Jede Leistung von Überstunden unterliegt den in den gesetzlichen und bankinternen Bestimmungen vorgesehenen Genehmigungen und Verfahren.
a) im Rahmen der festen Arbeitszeitregelung
Unbeschadet der Bestimmungen von Art. L. 211-18 ff. des Arbeitsgesetzbuchs gilt im Rahmen der festen Arbeitszeitregelung als Überstunden jede Arbeit, die über die festgesetzten täglichen und wöchentlichen Grenzen der normalen Arbeitszeit, das heißt 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche, hinaus geleistet wird, jedoch unter der Voraussetzung, dass sie auf Anweisung des Arbeitgebers oder seines Vertreters und gemäß der Geschäftsordnung der Banken geleistet wurde.
b) im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitregelung
Unter Ausschluss der durch höhere Gewalt und unvorhergesehene Ereignisse bedingten Überstunden und vorbehaltlich eines eventuellen Übertrags einer bestimmten Anzahl von überschüssigen Arbeitsstunden auf die folgende halbjährliche Referenzperiode gemäß der flexiblen Arbeitszeitregelung eines jeden Kreditinstituts werden Überschüsse (Gutschriften), die am Ende der halbjährlichen Referenzperiode über der durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden liegen, als Überstunden angesehen, wenn diese aus abteilungsbedingten Gründen nicht ausgeglichen werden konnten. Voraussetzung ist jedoch, dass sie auf Anweisung des Arbeitgebers oder seines Vertreters und gemäß der Geschäftsordnung der Banken geleistet wurden.
Die maximale Arbeitszeit darf, in Übereinstimmung mit Art. L. 211-12 des Arbeitsgesetzbuchs und vorbehaltlich der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, 10 Stunden pro Tag bzw. 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten.
• Vergütung von Überstunden
a) Definition des normalen Stundenlohns
Der normale Stundenlohn ergibt sich aus der Division des Monatsgrundgehaltes, wie in Artikel 23 des vorliegenden Vertrages definiert, durch die Pauschalzahl 173, zuzüglich der Haushaltszulage bzw. der Dienstalterszulage und eines Zwölftels des 13. Monatsgehaltes.
b) Zuschlag bei der Vergütung von Überstunden
Im Falle einer Barauszahlung der Überstunden beträgt der auf das Grundgehalt anzuwendende Zuschlag 50%.
c) Vergütung der Arbeit
Überstunden werden wie folgt vergütet:
• entweder durch eine Barzahlung zum Satz von 150%, • oder durch einen Ausgleich in Form von vergüteten Ruhestunden, wobei pro
geleistete Überstunde anderthalb vergütete Ruhestunden gewährt werden; diese Stunden können in Ruhetage umgewandelt werden, welche in dem auf die Abrechnung folgenden Jahr abzufeiern sind,
• oder durch eine Kombination der beiden vorstehend aufgeführten Lösungen,
• oder, im Falle der nachstehend definierten spezifischen Bestimmung, mittels
Anwendung eines Zeitausgleichs zum Satz von 175%.
Diese spezifische Bestimmung ist streng definierten Fällen vorbehalten, deren Prinzip und Anwendungsmodalitäten nach Benachrichtigung und Konsultation der Personalvertretung vom Unternehmen festgelegt werden können. Hierbei handelt es sich um:
• den vorzeitigen Ruhestand für Arbeitnehmer, die das 50. Lebensjahr erreicht haben,
• die Anmeldung für eine Umschulung.
Bei einer Arbeitszeit von mehr als 10 Stunden pro Tag, bzw. mehr als 48 Stunden pro Woche, innerhalb der durch Art. L. 211-5 ff. des Arbeitsgesetzbuchs festgelegten Grenzen (Fälle von höherer Gewalt oder unvorhersehbarer Ereignisse), werden die bar vergüteten Überstunden zusammen mit dem Gehalt des darauf folgenden Monats ausgezahlt.
Überstunden am Ende der halbjährlichen Referenzperiode, die bar vergütet werden, werden zusammen mit dem Gehalt des auf die Abrechnung folgenden Monats ausgezahlt.
• Zusätzliche Arbeitsstunden im Rahmen der flexiblen Arbeitszeitregelung
Die im Laufe einer Woche auf Anweisung des Arbeitgebers über die 45. Arbeitsstunde hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten als zusätzliche Arbeitsstunden. Es handelt sich dabei also gegebenenfalls um die während einer wöchentlichen Referenzperiode zwischen der 46. und der 48. Stunde einschließlich liegenden Stunden.
Die als zusätzliche Stunden festgelegten Arbeitsstunden werden allerdings auch weiterhin in die Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit während der halbjährlichen Referenzperiode einbezogen. Sie können demnach ebenfalls während der halbjährlichen Referenzperiode ausgeglichen und/oder bei der am Ende der Referenzperiode erstellten Abrechnung berücksichtigt werden.
Die zusätzlichen Arbeitsstunden werden anhand einer Referenzperiode von einer Woche ermittelt.
Die zusätzlichen Arbeitsstunden werden mittels eines Zuschlags von 25% des Stundensatzes vergütet. Die Begleichung dieses Gehaltszusatzes erfolgt zusammen mit dem Gehalt des auf die entsprechende Abrechnung folgenden Monats.
• Arbeit an Sonntagen
Jegliche an einem Sonntag geleistete Arbeit muss gemäß Art. L. 231-2 des Arbeitsgesetzbuchs der Arbeitsaufsichtsbehörde (Inspection du Travail et des Mines) mitgeteilt werden.
Für jede an einem Sonntag geleistete Arbeitsstunde hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen normalen Stundenlohn zuzüglich 70%.
Die an einem Sonntag geleistete Arbeit kann gemäß Art. L. 231-7 des Arbeitsgesetzbuchs durch einen Ausgleichsruhetag ausgeglichen werden.
Werden die an einem Sonntag geleisteten Arbeitsstunden durch eine entsprechende vergütete Ruhezeit während der Woche ausgeglichen, ist lediglich der Zuschlag von 70% zu zahlen.
Nachtarbeit, Samstagsarbeit, Kumulierung von Überstunden, Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: siehe Artikel 8, V.-VII. des Kollektivvertrags
• Arbeit an Feiertagen
Kalender der gesetzlichen Feiertage und der Bankfeiertage in 2011
An diesen Tagen wird im Prinzip nicht gearbeitet.
Vergütung
a) gesetzliche Feiertage
Für jede an einem gesetzlichen Feiertag geleistete Arbeitsstunde hat der Arbeitnehmer Anspruch auf seinen wie oben definierten normalen Stundenlohn (100%), zuzüglich der Vergütung der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden (100%) + 100%, was einem Zuschlag von 200% pro geleistete Arbeitsstunde entspricht.
Fällt der gesetzliche Feiertag auf einen Sonntag, so werden die an diesem Feiertag geleisteten Arbeitsstunden gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen vergütet.
b) Bankfeiertage
Die Vergütung von an Bankfeiertagen geleisteten Arbeitsstunden unterliegt denselben Bedingungen wie die Vergütung von an Sonntagen geleisteten Arbeitsstunden, zusätzlich zum Zuschlag von 70% für die an einem Feiertag geleisteten Arbeitsstunden hat der Arbeitnehmer Anspruch auf einen ausgleichenden Ruhetag.
• Jahresurlaub
Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub, gemäß den Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs (Art. L. 233-1 - Art. L. 233-20 und Art. L. 251-1 – Art. L. 254-1).
Dauer des Jahresurlaubs:
-25 Tage für Arbeitnehmer unter 50 Jahren
-27 Tage für Arbeitnehmer zwischen 50 und 54 Jahren (Berechnungsgrundlage: Geburtsjahr)
-28 Tage für Arbeitnehmer ab 55 Jahren aufwärts (Berechnungsgrundlage: Geburtsjahr).
Für Angestellte, die eine berufliche Laufbahn von 25 Jahren nachweisen können, erhöht sich, nach Vorlage der entsprechenden Belege, der Urlaubsanspruch um einen zusätzlichen Tag (auf 26 Tage).
Dieser Urlaubstag kann nicht mit den altersbedingten Urlaubstagen kumuliert werden.
Bedingungen: siehe Artikel 12 des Kollektivvertrags
• Ruhetage
Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf 8,5 Ruhetage pro Jahr.
Anwendungsmodalitäten:
- Aus arbeitsorganisatorischen Gründen können nach Anhörung des gemäß Artikel 30 des vorliegenden Kollektivvertrages eingesetzten Paritätischen Ausschusses Ruhetage gemeinschaftlich für den gesamten Sektor festgelegt werden.
In diesem Fall werden diese Ruhetage zum Zeitpunkt der Erstellung des im letzten Abschnitt von Artikel 8 IV. A. a) angesprochenen Feiertagskalenders festgelegt. Die zum festgelegten Datum beschäftigten Arbeitnehmer gelangen in den Genuss dieser kollektiven Ruhetage.
Sollten einzelne Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen diese freien Tage nicht am festgesetzten Datum in Anspruch nehmen können, sind sie zur entsprechenden Anzahl von Ausgleichsruhetagen berechtigt.
- Der oder die von den Angestellten individuell genommene(n) Ruhetag(e) sind in Perioden geringer Geschäftstätigkeit zu legen.
- Die Ruhetage sind auf eine eventuelle gesetzliche Arbeitszeitreduzierung anzurechnen.
- Im Übrigen entsprechen die Modalitäten der Ruhetage den für die Urlaubstage vorgesehenen Bestimmungen.
- Nach Anhörung der Personalvertretung können ein oder mehrere Ruhetage gemeinschaftlich für das Unternehmen oder für Teile des Unternehmens festgelegt werden. Die gemeinschaftlich durch das Unternehmen festgelegten Urlaubstage sind den Arbeitnehmern spätestens im Laufe des ersten Jahresquartals mitzuteilen.
• Sonderurlaub
| Artikel 14 - Sonderurlaub | |
| Sollte der Arbeitnehmer gezwungen sein, aus persönlichen Gründen seiner Arbeit fernzubleiben, so hat er, bei voller Aufrechterhaltung seiner Vergütung, Anrecht auf einen Sonderurlaub von: | |
| Dauer des Sonderurlaubs | Persönliche Gründe |
| ein halber Tag | für Blut- und/oder Blutplasmaspender |
| 1 Tag | vor der möglichen Rekrutierung zum Militärdienst |
| 1 Tag | beim Todesfall eines Verwandten zweiten Grades des Arbeitnehmers oder dessen Ehepartners oder gesetzlichen Partners (d.h. Großvater, Großmutter, Enkel, Enkelin, Bruder, Schwester, Schwager, Schwägerin) |
| 2 Tage | für jedes Elternteil im Fall der Heirat oder Partnerschaftserklärung eines Kindes |
| 2 Tage | im Fall eines Umzugs |
| 3 Tage | für den Vater bei der Geburt eines legitimen oder anerkannten leiblichen Kindes oder im Fall einer Adoption |
| 3 Tage | beim Todesfall eines Verwandten ersten Grades des Arbeitnehmers oder dessen Ehepartners oder gesetzlichen Partners (d.h. Vater, Mutter, Schwiegervater, Schwiegermutter, Sohn, Tochter, Schwiegersohn, Schwiegertochter) |
| 5 Tage | beim Todesfall des Ehepartners oder gesetzlichen Partners |
| 6 Tage | bei Heirat oder Partnerschaftserklärung des Arbeitnehmers |
| Urlaub für die Begleitung von Personen im Sterbefall, in Übereinstimmung mit Art. L. 234-65 ff. des Arbeitsgesetzbuchs | |
| Sozialurlaub | |
| In sozialen Notfällen, bei Krankheit oder Unfall eines nahen Familienmitgliedes eines Arbeitnehmers kann ein Sozialurlaub bewilligt werden. Die Modalitäten des Sozialurlaubs sind innerhalb der Bank zu regeln. | |
| Urlaub aus familiären Gründen | |
| Innerhalb der in den Artikeln L. 234-50 ff. des Arbeitsgesetzbuchs vorgesehenen Grenzen und Bedingungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub aus familiären Gründen. | |
Der Sonderurlaub ist im Zusammenhang mit dem dazu berechtigenden Ereignis zu nehmen, und zwar spätestens innerhalb der Woche nach diesem Ereignis. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesamten Sonderurlaub, ungeachtet der Anzahl der von ihm gearbeiteten Monate.
Die Arbeitnehmer haben die vorgesehenen Arbeitszeiten strikt einzuhalten und die ihnen anvertrauten Aufgaben und Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Sie müssen die Anweisungen ihrer Vorgesetzten sowie die dem Bankgewerbe eigene Berufsethik befolgen.
Die Arbeitnehmer unterliegen, unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Strafen, der strikten Einhaltung des Berufsgeheimnisses.
Als Grundgehalt gilt das Monatsgehalt, wie es sich aus der Anwendung der im Kollektivvertrag vorgesehenen Tarifsätze ergibt, einschließlich der darauf angewandten Gehaltserhöhungen.
Nicht im Grundgehalt inbegriffen sind die Dienstalterszulage, die Konjunkturprämie und die Weiterbildungsprämie.
Das oben definierte Grundgehalt dient als Grundlage zur Berechnung des 13. Monatsgehaltes und der Überstunden.
Referenzlohnmasse
Die Berechnung der Referenzlohnmasse erfolgt auf der Grundlage der Gehälter der Arbeitnehmer im Monat Dezember des betreffenden Jahres, die auch am 1. Januar des Folgejahres noch angestellt sind.
Die Referenzlohnmasse ist die Summe sämtlicher Grundgehälter der Arbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich des Kollektivvertrages fallen, zuzüglich eines Dreizehntels der etwaigen einmaligen, auf den Verdienst bezogenen Prämie, die im Vorjahr denjenigen Arbeitnehmern gezahlt wurden, welche die zweite Schwelle erreicht oder überschritten haben.
Von der Referenzlohmasse ausgeschlossen ist der Teil des monatlichen Grundgehalts, der die zweite Schwelle überschreitet.
Verdienst (mérite)
Der Verdienst wird als Gesamtheit der technischen, verhaltenstechnischen und sozialen Kompetenzen definiert, welche die Erbringung einer Arbeit in einem Umfang und von einer Qualität ermöglichen, die mit der Erfahrung in der Position zunehmen. Der Verdienst misst sich nicht allein an der reinen Leistung während eines bestimmten Arbeitszeitraums.
Die Entwicklung des Gehalts vollzieht sich entsprechend des Verdienstes des Arbeitnehmers. Somit wird das Grundgehalt bestimmt und entwickelt sich ggf. im Rahmen der Gehaltspolitik des Unternehmens, aber auch gemäß der Entwicklung der Qualifikation des Beschäftigten, gemäß dem von ihm am Arbeitsplatz gezeigten Einsatz, gemäß dem erzielten Ergebnis und gemäß der Entwicklung seiner Verantwortungsbereiche.
Es geht also darum, die sowohl durch die Erfahrung als auch durch akademische und berufliche Fortbildungen erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen und die Fähigkeit, dieses derart erworbene Wissen bewusst anzuwenden, anzuerkennen.
Der Verdienst eines jeden Mitarbeiters wird jährlich durch ein unternehmensinternes Bewertungssystem beurteilt. Der wiederkehrende Charakter dieses Vergütungselements bewirkt, dass es sich auf beständige, mit der ausgeübten Funktion zusammenhängende Beurteilungselemente bezieht; im vorliegenden Fall das Niveau des erreichten Know-hows. Demnach berücksichtigt das Bewertungssystem die Entwicklung der folgenden Kompetenzen:
Technische Kompetenzen
• Niveau der technischen Kompetenzen, Entwicklung dieser Kompetenzen;
• Kommunikation (= Informationsmanagement), schriftliche und mündliche
Kommunikation;
• Urteilsvermögen (Lagebeurteilung sowie Reaktions- und Entscheidungsfähigkeit).
Soziale und verhaltenstechnische Kompetenzen
• Qualität der internen Beziehungen (Teamgeist / Verhalten gegenüber den Kollegen und dem Vorgesetzten);
• Qualität der externen beruflichen Beziehungen (Kunden / Lieferanten);
• Verfügbarkeit – Zuverlässigkeit;
• Verantwortungsbewusstsein;
• persönliche Entwicklung und Engagement;
• Beherrschung kritischer Situationen;
• Flexibilität.
Führungsqualitäten (sofern erforderlich)
• Fähigkeit zur Führung und Motivation eines Teams;
• Leadership;
• Organisations- und Planungsfähigkeit.
Sollte der Bewertete nicht mit der Bewertung einverstanden sein, kann er sich an eine interne Beschwerdeinstanz wenden. Diese Beschwerdeinstanz setzt sich wie folgt zusammen:
• der Bewerter, in diesem Fall der unmittelbare Vorgesetzte;
• die für die Personalverwaltung verantwortliche Person;
• der Bewertete, unter Beistand - falls er dies wünschen sollte - eines Vertreters der Personalvertretung, oder, in Abwesenheit einer Personalvertretung, eines anderen Mitglieds des Unternehmens.
Letztendlich liegt die Verantwortung für die Bewertung beim Arbeitgeber. Falls der Arbeitnehmer die Bewertung noch immer beanstandet, kann er beantragen, dass seine Anmerkungen seiner Akte beigelegt werden und bei der Bewertung des folgenden Geschäftsjahrs berücksichtigt werden.
Anwendung des Verdienstes in Bezug auf die Vergütung
Die Vergütung entwickelt sich auf Basis eines Gesamtbetrags, der für die Gehaltserhöhungen vorgesehen ist. Der Gesamtbetrag wird in Bezug auf die Referenzlohnmasse, wie in Artikel 23.A., Referenzlohnmasse definiert, berechnet.
Es werden zwei separate Gesamtbeträge berechnet:
• Einer für die Gruppen I und II, zur Zahlung der Dienstaltersstufen und der, auf den Verdienst bezogenen Erhöhungen an mindestens 66% des unter diese Einstufungsgruppen fallenden Personals, welcher sich wie folgt zusammensetzt:
- Ein Teil ist den Dienstaltersstufen zugunsten jener Arbeitnehmer vorbehalten, deren Monatsgrundgehalt noch unterhalb der Schwelle 1 liegt;
- Der Restbetrag ist den, auf den Verdienst bezogenen Erhöhungen vorzubehalten, die ein beschleunigtes Erreichen der Schwelle 1 ermöglichen. Der dafür bestimmte Betrag wird an mindestens 66% des unter das Einstufungssystem fallenden Personals verteilt.
• Einer für die Gruppen III bis VI, zur Zahlung der, auf den Verdienst bezogenen Erhöhungen an mindestens 66% des unter diese Einstufungsgruppen fallenden Personals.
Zwischen Schwelle 1 und Schwelle 2 können die Arbeitnehmer lediglich in den Genuss von, auf den Verdienst bezogenen Erhöhungen kommen.
Für Arbeitnehmer, welche Schwelle 2 erreicht oder überschritten haben, erfolgt die Vergütung des Verdienstes in Form einer einmaligen Prämie, welche im Januar gezahlt wird.
Auf die Gruppen III bis VI anwendbare dienstaltersbezogene Garantie
Jedem betroffenen Arbeitnehmer wird über einen Zeitraum von drei Jahren eine zum Index 100 berechnete Erhöhung seines Grundgehalts um 15 EUR garantiert. Sämtliche unter das Grundgehalt fallenden Erhöhungen, außer den linearen Erhöhungen, sind mit dieser Garantie aufzurechnen.
Diese Garantie wird jährlich am 1. Januar rückwirkend auf einen Zeitraum von drei Jahren berechnet, solange das Grundgehalt zum vorhergehenden 31. Dezember unterhalb der Schwelle 1 liegt. Für sämtliche Beschäftigten, einschließlich derjenigen, die sich der Schwelle 1 nähern, erfolgt die Anwendung der garantierten Erhöhung um 15 EUR (Ind. 100) jeweils als unteilbarer Gesamtbetrag.
Die vorstehend beschriebene Garantie ist als rückwirkende Anerkennung der in den Vorjahren erworbenen Ansprüche zu verstehen.
Konjunkturprämie
Mit dem Gehalt des Monats Juni 2011 wird eine Prämie gemäß der folgenden Tabelle gezahlt:
| Funktionsgruppe | ||||||
| Einstellungsjahr | I | II | III | IV | V | VI |
| 2010 | 124 | 149 | 174 | 199 | 224 | 248 |
| 2009 | 868 | 992 | 1'240 | 1'612 | 2'157 | 2'430 |
| 2008 | 992 | 1'116 | 1'364 | 1'736 | 2'281 | 2'554 |
| 2007 | 1'240 | 1'364 | 1'612 | 1'984 | 2'529 | 2'802 |
| 2002-2006 | 1'736 | 1'984 | 2'232 | 2'529 | 2'901 | 3'273 |
| 1997-2001 | 2'108 | 2'355 | 2'603 | 2'901 | 3'273 | 3'645 |
| 1992-1996 | 2'479 | 2'727 | 2'975 | 3'273 | 3'645 | 4'016 |
| vor 1992 | 2'851 | 3'099 | 3'347 | 3'645 | 4'016 | 4'388 |
Diese Beträge sind an die Arbeitnehmer zu zahlen, die sich zum 15. Juni 2011 in ungekündigtem Arbeitsverhältnis befinden.
Den Teilzeitbeschäftigten ist ein anteilmäßig zu ihren während der Referenzperiode vom 1. Juni 2010 bis 31. Mai 2011 geleisteten Arbeitsstunden zu berechnender Betrag zu zahlen.
Die zum 15. Juni 2011 im Mutterschaftsurlaub befindlichen Arbeitnehmer gelangen in den Genuss der entsprechenden Prämie.
Die im Elternurlaub befindlichen Arbeitnehmer haben, für die Referenzperiode vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2011, Anspruch auf die entsprechende Prämie, anteilmäßig zu dem Zeitraum, während welchem ihr Arbeitsvertrag voll wirksam war, verglichen mit dem Zeitraum, während welchem er ausgesetzt war.
Für die Jahre 2012 und 2013: siehe Artikel 23 des Kollektivvertrags 2011-2013
Vereinbarung über Schulungen
Die Unterzeichner definieren Schulung als Gesamtheit der Maßnahmen, die vom Arbeitgeber und von externen Bildungsträgern bereitgestellt werden, so dass der Beschäftigte die erforderlichen Kenntnisse, Kompetenzen und Fähigkeiten entwickeln kann, damit er für die gegenwärtigen und zukünftigen Bedürfnisse des Unternehmens gerüstet ist und auf seiner beruflichen Laufbahn voranschreiten kann.
Die Teilnahme des einzelnen Mitarbeiters an den verschiedenen Schulungsmaßnahmen erfolgt in einvernehmlicher Absprache mit dem Arbeitgeber.
Der Arbeitgeber prüft die Schulungsanträge und beurteilt deren Zweckmäßigkeit.
Bei den für den Beschäftigten bereitgestellten Schulungsprogrammen unterscheidet man zwischen (i) internen Schulungen und (ii) externen Schulungen.
Bedingungen: siehe Anhang I, Kollektivvertrag 2011-2013
En date du 26 avril 2011, l'ABBL et les syndicats ALEBA, OGB-L et LCBG-SESF ont signé la convention collective des salariés de banque.
Auf einer außerordentlichen Generalversammlung am Freitag, den 11. März 2011, haben die Mitglieder der ABBL die mit den Gewerkschaften ausgehandelte Vereinbarung zur Erneuerung des Kollektivvertrags einstimmig angenommen. Damit ist der Weg frei für eine Unterzeichnung des für drei Jahre geltenden Vertrags.
Nach fünf Monaten Verhandlungen ist es der ABBL und den Gewerkschaften gelungen, eine Übereinkunft für den Kollektivvertrag 2011-2013 zu erzielen. Für ABBL-Präsident Ernst Wilhelm Contzen ist die Einigung von großer Bedeutung: "Der Luxemburger Finanzplatz steht vor großen Herausforderungen. Der neu verhandelte Tarifvertrag gibt uns die Möglichkeit, unsere Kräfte auf die Neugewinnung von Kunden zu konzentrieren, neue Business-Modelle zu entwickeln und uns nicht mehr nur mit uns selbst zu beschäftigen. Die Sozialpartner zeigen mit diesem Verhandlungsergebnis, dass nach den Unebenheiten im letzten Jahr dennoch im Interesse des Landes gemeinsame Lösungen gefunden werden können. Das luxemburgische Sozialmodell erweist sich als funktionsfähig, wenn es darauf ankommt."
Un groupe de travail restreint, comprenant les dirigeants des 2 côtés, s’est réuni cette semaine et a trouvé un consensus sur un projet de renouvellement de la Convention Collective.