Die jüngste Finanzkrise hat deutlich gemacht, dass ein EU-weites effektives Krisenmanagement für grenzüberschreitend tätige Finanzinstitute unverzichtbar ist. Mit den Jahren hat der Binnenmarkt an Größe und Bedeutung gewonnen und weist nun ein hohes Maß an Integration auf, nicht zuletzt weil im Rahmen des EU-Vertrags ein einziger Pass und die Niederlassungsfreiheit garantiert sind. Während das Bankenrecht in Europa umfassend harmonisiert wird, kann man dies vom Krisenmanagement bislang nicht behaupten.
Nach Auffassung der ABBL ist es überaus wichtig, den aktuellen Rahmen für das grenzüberschreitende Krisenmanagement zu stärken und zusammenzuführen, um die moralischen Risiken deutlich zu mindern und finanzielle Stabilität zu gewährleisten. Die ABBL hat sich daher für eine ehrgeizige Reform des Rahmenwerks eingesetzt, die nicht etwa durch politische oder gesetzliche Hürden gefährdet werden darf.
Die Reform muss gewährleisten, dass die Insolvenz einer grenzüberschreitend tätigen Bank, sei sie systemisch wichtig oder nicht, stets ohne zu hohe Belastungen für den Steuerzahler und das Gemeinwohl möglich ist.
Am 7. Juli 2010 wurde der Bericht mit den Empfehlungen an die Kommission zu einem grenzübergreifenden Krisenmanagement im Bankensektor vom Ausschuss für Wirtschaft und Währung des europäischen Parlaments gestimmt.
Untenstehend finden Sie die Einzelheiten der verschiedenen Empfehlungen.
Am 20. Oktober 2010 hat die europäische Kommission ihre Mitteilung über die Schaffung eines neuen EU-Rahmens für Krisenmanagement im Finanzsektor vorgestellt, in der sie die Eckpunkte ihrer für das Jahr 2011 geplanten Legislativvorschläge darlegt. Die Mitteilung umfasst Präparativ- und Präventivmaßnahmen, Frühinterventionsbefugnisse, um Problemen schon frühzeitig entgegenwirken zu können sowie Abwicklungsinstrumente.
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
1. Die Schaffung eines EU-Rahmens für ein Krisenmanagement mit einem Mindestregelwerk, das später zu einem gemeinsamen Abwicklungs- und Insolvenzgesetz weiterentwickelt wird, das auf alle in der Europäischen Union tätigen Kreditinstitute angewendet wird und die folgenden Ziele verfolgt:
- die Förderung der Stabilität des Finanzsystems;
- die Begrenzung oder Verhinderung der Ausbreitung einer Finanzkrise;
- die Begrenzung der Kosten staatlicher Interventionen für die Öffentlichkeit;
- die Verbesserung der Stellung von Sparern und ihre Gleichbehandlung in allen EU-Mitgliedstaaten;
- die Beibehaltung grundlegender Bankdienstleistungen;
- die Verhütung des Moral Hazard und die Übernahme der Kosten durch die Unternehmen und die Anteilseigner sowie die Internalisierung negativer externer Einflüsse von Finanzmärkten und –instituten;
- die Sicherstellung der Gleichbehandlung der verschiedenen Gläubiger in der Union, einschließlich einer fairen Behandlung aller Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen eines grenzüberschreitend tätigen Instituts in allen Mitgliedstaaten;
- die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte;
- die Stärkung des Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen und seiner Wettbewerbsfähigkeit.
2. Die schrittweise Angleichung bestehender nationaler Abwicklungs- und Insolvenzgesetze und Aufsichtsbefugnisse innerhalb eines angemessenen Zeitraums, wodurch ein wirksames einheitliches EU-Regelwerk geschaffen wird.
3. Sobald der Prozess der Harmonisierung der Insolvenz- und Aufsichtsbestimmungen am Ende eines Übergangszeitraums abgeschlossen ist, wird eine einzige europäische Abwicklungsbehörde als eigenständige Einrichtung oder als Einheit innerhalb der EBA eingerichtet.
4. Zur Verbesserung von Zusammenarbeit und Transparenz sollten regelmäßig gegenseitige Begutachtungen der Aufsichtsbehörden unter der Leitung der Europäischen Bankaufsichtsbehörde durchgeführt werden, die sich auf die vorhergehenden Eigenbewertungen stützen.
5. Bei jeder erforderlichen Abwicklung oder Liquidation eines grenzübergreifend tätigen Instituts wird eine eingehende Untersuchung durchgeführt (durch von der Europäischen Bankaufsichtsbehörde eingesetzten unabhängigen Sachverständige), um die einschlägigen Ursachen und Verantwortlichkeiten hervorzuheben. Es muss gewährleistet werden, dass das Parlament von den Ergebnissen dieser Untersuchungen in Kenntnis gesetzt wird.
6. Die Übertragung der Verantwortung für das Krisenmanagement (einschließlich der Befugnisse für frühes Eingreifen) und die Genehmigung der Notfallpläne der Banken auf die zuständigen Aufsichtsbehörden nach dem folgenden Schema:
- für grenzüberschreitend tätige systemrelevante Banken: die EBA in enger Zusammenarbeit mit dem Kollegium nationaler Aufsichtsbehörden und den Gruppen für die länderübergreifende Finanzmarktstabilität (nach der Definition Vereinbarung vom 1. Juni 2008);
- für alle übrigen grenzüberschreitend tätigen Banken ohne Systemrelevanz: die konsolidierte Aufsichtsbehörde im Kollegium (unter ihrer abgestimmten Verwaltung) mit der EBA als Koordinierungsstelle und in Abstimmung mit den Gruppen für die länderübergreifende Finanzmarktstabilität;
- für Inlandsbanken: die nationale Aufsichtsbehörde.
7. Die Erstellung eines einheitlichen Regelwerks für das Krisenmanagement einschließlich einheitlicher Methoden, Definitionen und Terminologie sowie von relevanten Kriterien für einen Stresstest grenzüberschreitend tätiger Banken.
8. Die Gewährleistung, dass Abwicklungspläne durch das Regelwerk verbindlich vorgeschrieben werden. Abwicklungspläne sollten eine umfassende Selbstbewertung des Instituts und Details über eine ausgewogene Verteilung von Vermögenswerten und Kapital enthalten, wobei Mittel, die von Tochtergesellschaften und Zweigstellen auf andere Unternehmensteile übertragen wurden, wieder beigetrieben werden können, sowie eine Ausweisung von Teilungsplänen, die eine Abtrennung von eigenständiger Geschäftsbereiche ermöglichen, insbesondere derer, die lebenswichtige Infrastrukturen bereitstellen wie Zahlungsdienste. Die Anforderungen an den Inhalt dieser Pläne sollten der Größe, den Tätigkeiten und dem Filialnetz der jeweiligen Bank entsprechen. Es muss sichergestellt werden, dass die Abwicklungspläne regelmäßig aktualisiert werden.
9. Die Konzipierung einer europäischen Aufsichtsbewertung für Banken (Risikosteuerpult) vor Dezember 2011 auf der Grundlage einheitlicher quantitativer und qualitativer Indikatoren. Die Indikatoren des Risikosteuerpults sollten anhand der Natur, des Umfangs und der Komplexität des betreffenden Instituts bewertet werden, wobei die entsprechenden Informationen vertraulich behandelt werden. Das Risikosteuerpult sollte mindestens Folgendes umfassen:
- Kapital;
- Verschuldungsgrad;
- Liquidität;
- Inkongruenzen in Bezug auf Fälligkeiten, Zinssätze und Währungen;
- Liquidität der Vermögenswerte;
- Großkredite und Risikokonzentrationen;
- erwartete Verluste;
- Empfindlichkeit in Bezug auf Marktpreise, Zinsen und Devisenkurse;
- Zugang zu Finanzmitteln;
- Stresstestwerte;
- Wirksamkeit interner Kontrollen;
- Qualität des Managements und der Unternehmensführung;
- Komplexität und mangelnde Transparenz;
- Risikoerwartungen;
- Einhaltung von Gesetzen oder Vorschriften.
10. Die Ermächtigung der Aufsichtsbehörden zur Intervention auf der Grundlage von Schwellenwerten der Aufsichtsbewertung in vollem Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Gewährung angemessener Zeiträume für die Institute, um Probleme selbst zu lösen.
11. Bereitstellung von geeigneten Rechtsmitteln für Interventionen für die Aufsichtsbehörden durch Änderung einschlägiger Sektorenvorschriften oder durch Einführung neuer Vorschriften für den Sektor, um:
- Kapitalanpassungen (vor den Mindestanforderungen in Bezug auf Regulierung) oder Liquiditätsanpassungen sowie Veränderungen in den Geschäftsfeldern und inneren Abläufen zu fordern;
- Personaländerungen auf oberster Führungsebene vorzuschlagen oder zu verfügen;
- die Einbehaltung von Gewinnen und Dividenden sowie Beschränkungen zu erwirken, um die Eigenkapitalanforderungen zu konsolidieren und die Laufzeiten von Bankzulassungen zu begrenzen;
- den Aufsichtsbehörden Möglichkeiten zu geben damit sie veranlassen können, dass eigenständige Geschäftsbereiche – im Fall ihres Scheitern wie ihres Erfolgs – aus dem Institut herausgelöst werden, damit die weitere Fortführung der Kernfunktionen gewährleistet wird;
- einen teilweisen oder vollständigen Verkauf anzuordnen;
- Vermögenswerte und Verbindlichkeiten an andere Institute zu übertragen, damit systemrelevante Transaktionen nahtlos fortgeführt werden können;
- eine Überbrückungsbank oder Good Bank/Bad Bank einzurichten;
- die Umwandlung von Schulden in Beteiligungen oder, je nach Art des Instituts, in anderes Wandelkapital, mit angemessenen Sicherheitsabschlägen vorzuschreiben;
- vorübergehend die öffentliche Kontrolle auszuüben;
- eine vorübergehende Aussetzung (Moratorium) aller Forderungen an die Bank zu erwirken;
- Vorgänge bei gruppeninternen Vermögensübertragungen zu beaufsichtigen;
- einen Sonderverwalter auf Gruppenebene zu ernennen;
- Abwicklungen zu regulieren;
- um der EBA die Möglichkeit zu geben, den EU-Finanzstabilitätsfonds zu mobilisieren, einschließlich der Bereitstellung einer mittelfristigen Finanzhilfe, Kapitalbereitstellungen und Garantien;
- Verwaltungs- und Reparationsmaßnahmen für diejenigen Institute auf den Weg zu bringen, die den Fonds in Anspruch nehmen.
12. Sämtliche unter Nummer 11 genannten Maßnahmen werden in vollem Einklang mit den EU-Wettbewerbsregeln unter Sicherstellung der Gleichbehandlung von Gläubigern und Anlegern in allen Mitgliedstaaten durchgeführt.
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
1. Grenzübergreifend tätige Banken mit Systemrelevanz bedürfen aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für den Binnenmarkt für Finanzdienstleistungen dringend eines besonderen Regelwerks. Dieses Europäische Kreditinstitutgesetzes muss bis Ende 2011 ausgearbeitet werden. Auch ein allgemeineres Regelwerk für die übrigen grenzübergreifend tätigen Banken ist vorzuschlagen.
2. Grenzübergreifend tätige Banken sind an dieses neue besondere Regelwerk mit seinen verschärften Bestimmungen gebunden; dieses Regelwerk beseitigt bestehende rechtliche Hindernisse für wirksame länderübergreifende Maßnahmen und gewährleistet gleichzeitig, dass Anteilseigner, Anleger, Gläubiger, Beschäftigte und andere Interessengruppen gemäß eindeutigen, gleichen und vorhersehbaren Kriterien, insbesondere nach der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Unternehmensgruppe, behandelt werden. Dies umfasst ein besonderes „28.“ Regelwerk von Insolvenzverfahren systemrelevanter und grenzübergreifend tätige Banken, das später auf alle grenzüberschreitend tätigen Banken ausgedehnt werden soll.
3. Die Kommission ergreift Maßnahmen, mit denen bis April 2011 Kriterien für die Definition von grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz festgelegt werden. Auf der Grundlage dieser Kriterien werden solche Banken regelmäßig vom Aufsichtsorgan bestimmt, nachdem der Europäische Ausschuss für Systemrisiken konsultiert wurde (Artikel 12b des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft und Währung vom 17. Mai 2010 über Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Europäischen Bankaufsichtsbehörde (EBA-Bericht).
4. Die EBA übt die Kontrolle über alle grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz aus und wird dabei (gemäß dem EBA-Bericht) im Verbund mit den nationalen Behörden tätig.
5. Die Kommission hat eine Maßnahme anzunehmen, durch die ein Mechanismus der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb systemrelevanter und grenzübergreifend tätiger Banken vorgeschlagen wird, wobei gebührend zu berücksichtigen ist, dass die Rechte der Gastländer geschützt werden müssen.
6. Ein EU-Finanzstabilisierungsfonds und eine Abwicklungsstelle leisten der EBA bei ihren Interventionen (Krisenmanagement, Abwicklung oder Insolvenz) in Bezug auf grenzübergreifend tätige Banken Unterstützung.
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
1. Unter der Verantwortung der EBA wird ein EU-Finanzstabilisierungsfonds (Fonds) geschaffen, der die Mittel für Interventionen (Sanierung oder ordentliche Abwicklung) zur Bewahrung der Stabilität des Finanzsystems und zur Begrenzung der Ausbreitung der durch notleidende Banken verursachten Krise bereitstellen soll. Die Kommission legt dem Parlament bis April 2011 einen Vorschlag bezüglich des Statuts, der Struktur, der Leitung, des Umfangs und des Geschäftsmodells dieses Fonds sowie einen präzisen Zeitplan für die Umsetzung vor (im Einklang mit den folgenden Nummern 2 und 3).
2. Der Fonds wird
- paneuropäisch sein;
- von den grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz auf der Grundlage risikobasierter, antizyklischer Kriterien vorab finanziert, wobei das Systemrisiko durch eine einzelne Bank entsprechend berücksichtigt wird. Banken, die sich an diesem Fonds beteiligen, sind nicht verpflichtet, sich an vergleichbaren Fonds oder Abwicklungsstellen in ihren Mitgliedstaaten zu beteiligen;
- sich von Einlagesicherungssystemen unterscheiden und von diesen unabhängig sein;
- ausreichend dimensioniert sein, um vorübergehende Interventionen (wie Darlehen, Ankauf von Vermögenswerten und Finanzzuführungen) unterstützen und die Kosten für Abwicklungs- oder Insolvenzverfahren decken zu können;
- unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Wirtschaftslage schrittweise aufgebaut.
- so gestaltet, dass keine Anreize für das sogenannte Moral Hazard geschaffen werden und der Fonds nicht zur Rettung von Anteilseignern von Banken oder Vergütung des Managements für sein eigenes Versagen verwendet wird.
3. Des Weiteren obliegt es der Kommission,
- Investitionsrichtlinien für die Fondswerte (bezüglich Risiko, Liquidität und Übereinstimmung mit EU-Zielvorgaben) zu erstellen;
- Kriterien für die Auswahl der Fondsmanager (intern oder mittels einer privaten oder öffentlichen Einrichtung wie z.B. der Europäischen Investitionsbank) zu erstellen;
- die Möglichkeit von Beiträgen zu erwägen, die für eine Berechnung ordnungsrechtlich festgelegter Eigenkapitalquoten in Frage kommen;
- administrative Maßnahmen für die grenzübergreifend tätigen Banken mit Systemrelevanz auf den Weg zu bringen, die den Fonds in Anspruch nehmen (Strafen oder Entschädigungssysteme);
- die Bedingungen für eine spätere Ausweitung des Fonds über grenzübergreifend tätige Banken mit Systemrelevanz hinaus auf sämtliche grenzübergreifend tätigen Banken festzulegen;
- Umfang (und Zweckmäßigkeit) eines Netzes nationaler Fonds für alle Institute zu prüfen, die sich nicht an dem Fonds beteiligen. Anschließend sollte ein EU-Rahmen errichtet werden, um Regelungen für bestehende und künftige nationale Fonds festzulegen, die sich einem gemeinsamen verpflichtenden Regelungspaket unterwerfen.
Das Europäische Parlament ist der Auffassung, dass der zu erlassende Rechtsakt Folgendes regeln sollte:
Innerhalb der EBA wird eine unabhängige Abwicklungsstelle eingerichtet, die die Abwicklungs- und Insolvenzverfahren für grenzüberschreitend tätige Banken durchführt. Diese Stelle wird
- sich in den engen Grenzen des rechtlichen Rahmens und der Befugnisse der EBA bewegen;
- juristisches und finanztechnisches Fachwissen mit besonderem Augenmerk auf Bankenumstrukturierungen, Komplettsanierungen und Liquidierungen auf sich vereinen;
- bei der Umsetzung, technischen Unterstützung und der gemeinsamen Nutzung von Personalressourcen eng mit nationalen Behörden zusammenarbeiten;
- Auszahlungen aus dem Fonds vorschlagen;
- im Falle einer Abwicklung oder Liquidation eines grenzübergreifend tätigen Instituts eine eingehende Untersuchung in Zusammenarbeit mit unabhängigen von der EBA benannten Sachverständigen durchführen um die Ursachen und Verantwortlichkeiten zu analysieren und deutlich zu machen. Dabei muss gewährleistet werden, dass das Parlament von den Ergebnissen dieser Untersuchungen in Kenntnis gesetzt wird.
The report reflects the progress being made in the area of cross-border bank resolution since the Basel Committee published a set of ten recommendations in March 2010. The report also responds to the Financial Stability Board November 2010 recommendations on systemically important financial institutions for an assessment of the legislative and other changes to national regimes and policies needed to accomplish effective resolution of systemically important financial institutions.
The Board of the European Banking Federation (EBF) continue to work closely with the relevant authorities in support of the G20 reform process, stated the Board members of the EBF at their meeting today, 8 April. European banks are concerned that the impact of the measures both adopted and proposed, could have adverse consequences on the financing of the European economies, due to their multiplicity, their cumulative overall effect and market expectations. They therefore propose a collective approach with the authorities, particularly during the observation periods provided in Basel III, so that measures can be adapted where necessary.
The European Banking Federation (EBF) is broadly supportive of the EU Framework for Bank Recovery and Resolution proposed by the European Commission, as a first step towards a robust European cross-border crisis management framework. In its response to the public consultation, the EBF agrees with the proposals put forward in terms of planning and prevention, enhanced supervision, Recovery and Resolution Plans, and resolution colleges.
The Luxembourg Bankers’ Association welcomes the opportunity to comment the Commission consultation on a possible EU framework for bank recovery and resolution. The ABBL supports the creation of a EU framework minimising the cost of bank failures for the society. The framework should be balanced and fair. Therefore, it should maintain financial stability in all Member States involved, guarantee an equal treatment of creditors and shareholders across home and host Member States, promote trust and effective cooperation between supervisory and resolution authorities of the Member States involved, recognize the principle of proportionality by limiting the burden on smaller and less complex banks, be they part of a cross-border group or not.
The Commission intends to come forward with a legislative proposal for a comprehensive framework for dealing with failing banks before the Summer of 2011. The deadline for contributions to this consultation is 3 March 2011.
The European Banking Federation (EBF) welcomes the European Commission Communication on „An EU Framework for Crisis Management in the Financial Sector‟ presented on 20th October. It sees it as a useful roadmap for the forthcoming Commission legislative proposal on Cross Border Crisis Management, which is expected to be published by April 2011.
The crisis demonstrated clearly that when problems hit one bank, they can spread to the whole financial sector and well beyond the borders of any one country. It also showed that systems were not in place to manage financial institutions facing difficulties. Very few rules exist which determine which actions should be taken by authorities in the case of a banking crisis. That is why the G20 agreed that crisis prevention and crisis management frameworks had to be set up. Today, the European Commission responds by setting out its plans for an EU framework for crisis management in the financial sector.
The ABBL considers that it is crucial to strengthen and to integrate the current framework for cross-border crisis management in order to significantly reduce the moral hazard and to ensure financial stability. We call therefore for an ambitious reform of the framework, which should not be jeopardized by, among others, political or legal hurdles.